Es ist möglich, dass psychisch kranke oder
suchtkranke Klienten oder Klientinnen einer Beratungsstelle aus therapeutischen
Gründen mit einer dritten – privaten – Person im Freien spazieren gehen dürfen,
wie das laut den FAQ des Innenministeriums https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
körper- oder geistig behinderten Menschen erlaubt ist.
Mitarbeitenden der Beratungsstellen
sind Spaziergänge im Freien mit Klientinnen und Klienten sowieso gestattet. Zur
einfachen Plausibilisierung bei einer Kontrolle können die Mitarbeitenden mit
einem Schreiben der Beratungsstelle ausgestattet sein, in der die begleitende
Person bezeichnet ist. Dies wurde von Seiten des StMGP unter Beachtung der
Hygieneregeln gestattet.