Die Bundesregierung hat die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 beschlossen. Künftig sind coronaspezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nur noch in medizinischen Einrichtungen verpflichtend.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG entfällt
Mit beigefügtem Schreiben informiert das Gesundheitsamt über das Auslaufen der Vorschrift zum 31.12.2022. Bereits eingeleitete Verfahren werden automatisch beendet.
Weihnachtsaktion 2022 – Erleichterungen Besuchertestung
Anbei ein Informationsschreiben des StMGP samt Anlagen (Eigenerklärung, Bescheinigung Feiertage 2022) zum Thema Erleichterungen bei Besuchertestung über die Feiertage 2022.
Anpassung und Verlängerung der 17. BayIfSMV
Am 08.12.2022 wurde die 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert und bis zum 20. Januar 2023 verlängert.
Folgende Veränderung ergibt sich bei § 2 Abs. 1 Maskenpflicht:
Die Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs entfällt ab dem 10.12.2022. Alle weiteren Regelungen bleiben unverändert bestehen.
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Wer die Diakonie Hochfranken als Arbeitgeberin weiterempfiehlt, erhält als DANKESCHÖN eine PRÄMIE in Höhe von 500 Euro brutto 🙂
Eine erfolgreiche Empfehlung heißt: Das Arbeitsverhältnis wird von Anfang an für eine Dauer von mindestens einem Jahr geschlossen und die empfohlene Person war innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bei der Diakonie Hochfranken beschäftigt.
Geworben werden kann für alle offenen Stellen, die unter https://www.darum-diakonie.de/unsere-jobs ausgeschrieben sind
(ausgenommen sind lediglich Stellen auf Basis geringfügiger Beschäftigung).
Neue Empfehlungskarten werden wir in den kommenden Tagen an die Einrichtungen verteilen.
Wichtig ist, dass die Empfehlung gleichzeitig mit oder bereits vor der Bewerbung bei uns eingeht!
Weitere Infos gibt’s unter: https://www.darum-diakonie.de/jetzt-praemie-sichern
Wir freuen uns auf alle Empfehlungen!
Änderung des Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT
Die Rahmenhygieneempfehlung für die Kindertagesbetreuung und die Heilpädagogischen Tagesstätten wurde zum 18. November 2022 geändert.
Neue AV Isolation
Seit 16.11.2022 gilt eine neue Regelung. Anbei ein Informationsschreiben zu der Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen).
Übersicht Testnachweis- und Maskenpflicht
Maskenpflicht – Weite Auslegung der bundesrechtlichen Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG
Das DW Bayern informiert über eine Auslegung des StMGP zur Maskenpflicht:
“Hier ist vor allem der Bereich der für den dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten für die Einrichtungen der EGH von Interesse: Es erscheint vertretbar, im Hinblick auf die FFP2-Maskenpflicht in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eigliederungshilfe auch die von den Bewohner:innen regelmäßig zur täglichen Lebensgestaltung (Essensaufnahme, Kommunikation, Aufenthalt während des Tages zur Tagestrukturierung etc.) genutzten Räumlichkeiten und nicht nur den engen Bereich der „Bewohnerzimmer“ zu den „privilegierten“ Räumlichkeiten im Sinne der Ausnahmeregelung zu zählen. Dies gilt erst recht für die Räumlichkeiten, die im Rahmen von Wohngruppenkonzepten den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Alltagsgestaltung zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus ist die Ausnahme nach § 28b Abs. 1 Satz 6 2. Alternative IfSG dahingehend erweiternd auszulegen, dass in den zum dauerhaften Aufenthalt der Bewohnerschaft bestimmten Räumlichkeiten die Maskenpflicht auch für deren Besucher entfällt, wenn sich in den Räumlichkeiten neben dem jeweiligen Bewohner und dessen Besucher keine weiteren Personen aufhalten. Hierfür streiten der Schutz der eigenen Wohnung und der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Unabhängig von der weiten Auslegung von § 28b Abs. 1 Satz 6 IfSG ist auch der Begriff der „Einrichtung“ im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG auf den Schutzzweck bezogen auszulegen. Räumlich abgrenzbare Bauteile, in denen regelmäßig kein Kontakt zu vulnerablen Personen besteht (Verwaltungstrakte, Maschinenräume, Läden, etc.) fallen nicht unter den Begriff der Einrichtung im Sinne von § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG.
Ein Aufenthalt wäre in diesen Bauteilen dann auch ohne FFP2-Maske möglich, während auf dem Weg zu und von diesen Bereichen die Maskenpflicht gilt, soweit hierzu Bereiche mit Patienten oder vulnerablen Personen durchquert werden müssen. “
Neufassung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 26.09.2022 vom Bundeskabinett beschlossen und trat zum 1. 10.2022 in Kraft. Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.