Neue 17. BayIfSMV

Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) wurde veröffentlicht. Sie trat am 01.10.2022 in Kraft und tritt am 28. 10.2022 außer Kraft.

Inhaltlich dient die vorliegende Verordnung als Ergänzung zu den bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen von § 28b Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen erforderlichen Maßnahmen. Mit der bayerischen Ergänzung zum § 28 IfSG bleiben die Testregelungen wie bisher. Änderungen ergeben sich jedoch bei der Maskenpflicht. Bezüglich der Auslegung der Maskenpflicht und der Tragepflicht der Bewohner:innen außerhalb der für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Zimmer wurde vom Gundesgesundheitsministerium eine Auslegung zu diesem Sachverhalt zugesagt. Diese liegt zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor. (Quelle: DW Bayern)

Veränderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Der Bundesrat hat am Freitag den 16. September 2022, den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt. Das Gesetz enthält zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen. Darunter befinden sich Vorgaben für die Impfkampagne, die Datenerfassung und Hygienekonzepte. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.

Das Diakonische Werk Bayern schreibt dazu: “Zur Umsetzung sind noch viele Fragen offen. Allerdings hat uns eine erste Einschätzung der Diakonie Deutschland erreicht. Sobald wir weitere Informationen erhalten, werden wir Ihnen diese zur Verfügung stellen.”

Verlängerung der 16. BayIfSMV

Am 22.09.2022 wurde die 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht und bis zum 30. September 2022 verlängert. Die Verlängerung erfolgt nur bis zum 30. September 2022, da ab dem 1. Oktober 2022 die durch das COVID-19-SchG angeordneten Schutzmaßnahmen und Befugnisgrundlagen für Maßnahmen der Länder wirksam werden. Die Verlängerung der 16. BayIfSMV erfolgt daher im Gleichlauf mit der Verlängerung der Befugnisgrundlagen und ist erforderlich, um Schutzlücken zu vermeiden.

16. BayIfSMV verlängert und leicht geändert

Bayern hat seine 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung leicht geändert (Testpflicht in Krankenhäusern und Einrichtungen) und verlängert.
Die „Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (16.BayIfSMV) zuletzt geändert am 23.07.2022 gilt bis zum 20. August 2022.
Die Allgemeinverfügung „Isolation von positiv auf das Coronavirus-Sars-Cov-2 -getesteten Personen (vom 29.06.22) ist bis zum 30. September 2022 gültig. https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/07/20220728_konsolidierte-lesefassung-av-isolation.pdf
weitere Informationen unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
oder unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/

Musterformular nach Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Auch nach der zum 01.07.2022 in Kraft getretenen Äderungen der TestV kann im Ergebnis festgehalten werden, dass Besucher*innen von voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege beziehungsweise für Menschen mit Behinderung weiterhin die nun beschränkte Bürgertestung kostenfrei in Anspruch nehmen können.

Der Nachweis für Besucherinnen und Beschäftigte/Betreiber kann über das Muster (pdf-Dokument)-/Bestätigungsformular (word-Dokument) erfolgen. Besucherinnen können die Berechtigung auch durch eine Selbsterklärung glaubhaft machen.