Partielle Impfpflicht auch in Teilen der stationären und teilstationären Jugendhilfe (Angebote für “35a-er”)

Die Heimaufsicht der Regierung von Oberfranken (Jugendhilfe) hat über Einschätzung zur Impfpflicht informiert. Das Bundesministerium für Gesundheit auf deren Website (FAQ) hat demnach klargestellt, dass die Impfpflicht auch für diese Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII gilt. Das bedeutet konkret: der Immunisierungsnachweis nach § 20a IfSG (siehe Eintrag vom 22.12.21) gilt für sämtliche voll- oder teilstationäre Einrichtungen, denen im Rahmen ihres Betriebserlaubnisbescheids die Erlaubnis zur Aufnahme und Betreuung der Personengruppe nach § 35a SGB VIII erlaubt wird.