AV Isolation -aktuell-

Das Diakonische Werk Bayern verweist auf die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 – Diese Allgemeinverfügung trat mit Änderung vom 30. Oktober 2021 am 2. November 2021 in Kraft und ist bis zum 31.12.2021 gültig.
Kernstück der Änderungen sind vor allem die Quarantänezeiten und Möglichkeiten zur Freitestung. Hier die Lesefassung.

Corona Ampel “gelb”

Landesweit gilt somit (ab 6.11.2021) – siehe auch Übersichtsgrafik:

  • FFP2-Maske wieder als Maskenstandard
  • Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nichtimmunisierte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen.
  • Pflegeeinrichtungen sollen zu Testkonzepten verpflichtet werden können, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen.

Wichtige Änderung im Infektionsschutzgesetz ab 01.11.2021: Folgen einer Quarantäne für die Lohnfortzahlung

Aus gegebenem Anlass informiert die Geschäftsführung der Diakonie Hochfranken über eine wichtige Änderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG), die am 01. November 2021 in Kraft tritt:

Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wurde bislang eine Entschädigung für den Fall einer “coronabedingten”, behördlich angeordneten Quarantäne bezahlt. Die Entschädigung trat an die Stelle des Lohnes, der im Quarantänezeitraum zu zahlen gewesen wäre. Ab dem 01.11.2021 gilt dies – gemäß § 56 Abs. 1, S. 4 IfSG – nicht mehr, wenn durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Schutzimpfung eine Quarantäne hätte vermieden werden können. Ab diesem Zeitpunkt erhalten nur noch geimpfte oder genesene, nicht aber ungeimpfte Personen im “Quarantäne-Fall” eine Entschädigung bzw. Entgeltfortzahlung. Solange der Impfstatus nicht nachgewiesen ist, kann die Diakonie Hochfranken somit künftig auch keine Vorabzahlung des Entgelts bzw. Entschädigung mehr leisten. Selbstverständlich besteht nach wie vor dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn – neben der Quarantäne – eine (Covid-19) Erkrankung vorliegt.