Wichtige Änderung im Infektionsschutzgesetz ab 01.11.2021: Folgen einer Quarantäne für die Lohnfortzahlung

Aus gegebenem Anlass informiert die Geschäftsführung der Diakonie Hochfranken über eine wichtige Änderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG), die am 01. November 2021 in Kraft tritt:

Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wurde bislang eine Entschädigung für den Fall einer “coronabedingten”, behördlich angeordneten Quarantäne bezahlt. Die Entschädigung trat an die Stelle des Lohnes, der im Quarantänezeitraum zu zahlen gewesen wäre. Ab dem 01.11.2021 gilt dies – gemäß § 56 Abs. 1, S. 4 IfSG – nicht mehr, wenn durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Schutzimpfung eine Quarantäne hätte vermieden werden können. Ab diesem Zeitpunkt erhalten nur noch geimpfte oder genesene, nicht aber ungeimpfte Personen im “Quarantäne-Fall” eine Entschädigung bzw. Entgeltfortzahlung. Solange der Impfstatus nicht nachgewiesen ist, kann die Diakonie Hochfranken somit künftig auch keine Vorabzahlung des Entgelts bzw. Entschädigung mehr leisten. Selbstverständlich besteht nach wie vor dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn – neben der Quarantäne – eine (Covid-19) Erkrankung vorliegt.

Berechtigungsschein für die in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI eingesetzten Personen zur Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2

Das STMPG teil mit, dass “in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI eingesetzten Personen auch nach der Beendigung der kostenfreien sog. „Bürgertests“ einen Anspruch auf kostenlose Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 in den lokalen Testzentren der Kreisverwaltungsbehörden haben. Hierfür übersenden wir Ihnen in der Anlage einen Vordruck, den Sie bitte entsprechend ausfüllen und dem eingesetzten Personal übergeben. Bitte sehen Sie davon ab, eigene Berechtigungsscheinvorlagen zu verwenden, da diese möglicherweise in den Testzentren nicht anerkannt werden.”

Ab 19. Oktober 2021: Änderungen 14. BayIfSMV

Das Diakonische Werk Bayern weist auf Änderungen für die “3-G-Breiche” ab 19.10.2021 hin:

Zu § 3 Geimpft, genesen und getestet (3 G Regel)
Durch die Änderungen in § 3 wird zusätzlich auch für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit unmittelbarem Kundenkontakt ein regelhafter Testnachweis erforderlich, wenn die jeweilige Person nicht geimpft oder genesen ist. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt ohne Impf- oder Genesenennachweis müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Anbieter, Veranstalter und Betreiber müssen die sie selbst betreffenden Testnachweise zwei Wochen aufbewahren und die von Kunden, Besuchern, Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen vorzulegenden Testnachweise überprüfen.

Das DW Bayern leitete folgende Information des StMPG weiter:
Sofern die Einrichtungen keine Testungen von Beschäftigten bzw. Besuchspersonen selbst durchführen, gilt ab 11.10.2021 Folgendes:

  • Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie ambulanten Pflegediensten können sich in einem lokalen Testzentrum der Kreisverwaltungsbehörde wahlweise mittels Antigen-Schnelltest oder PCR-Test kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV- 2 testen lassen.
  • Besuchspersonen von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung können sich in einem lokalen Testzentrum der Kreisverwaltungsbehörde mittels Antigen-Schnelltest testen lassen.
  • Eine kostenlose Testung in einem lokalen Testzentrum ist NUR gegen Vorlage des eines Berechtigungsscheins möglich
  • Beschäftigte und Besuchspersonen erhalten einen solchen ausgefüllten und unterschriebenen Berechtigungsschein in der jeweiligen Einrichtung, in der sie tätig sind bzw. in der sie eine Bewohnerin oder einen Bewohner besuchen möchten. Für regelmäßige Besuchspersonen in den Einrichtungen ist die einmalige Ausstellung eines Berechtigungsscheins ausreichend.
  • Bei Vorlage des Berechtigungsscheins in einem lokalen Testzentrum erfolgt jeweils eine kostenlose Testung inklusive Ausstellung eines Testnachweises.
  • Dieser Testnachweis ist für den Zutritt zu den Einrichtungen vorzulegen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass den lokalen Testzentren bei begründetem Missbrauchsverdacht die Möglichkeit offensteht, weitere Erkundigungen bei den Einrichtungen einzuholen.

Neufassung Coronavirus-Testverordnung

Der Landesverband reicht Informationen des StMPG zur Neufassung weiter:

Soweit Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe ihre Beschäftigten, Bewohnerinnen und Bewohner, zu pflegenden und zu betreuenden Personen, sowie Besuchspersonen selbst testen, ergeben sich keine Änderungen der bisherigen Verfahren in der TestV zum 11.10.2021.

  • Beschäftigte haben weiter Anspruch auf Testung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TestV
  • Bewohnerinnen und Bewohner haben Anspruch auf Testung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 TestV, künftige Bewohnerinnen und Bewohner nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TestV
  • Besuchspersonen in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 TestV haben Anspruch auf Testung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 TestV
  • Die monatlichen Höchstmengen der im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts nach der TestV zugestandenen PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung (§ 6 Abs. 4 TestV) je betreuter oder gepflegter Person sind gleichgeblieben; stationäre Einrichtungen erhalten bis zu 30 Tests pro Monat, ambulante Dienste bis zu 20 Tests pro Monat. Abweichend davon erhalten Hospize und die ambulante Intensivpflege bis zu 30 Tests pro Monat
  • Die Sachkostenerstattung für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigentests zur Eigenanwendung richtet sich weiterhin nach § 11 TestV; pauschal werden 3,50 Euro je Test vergütet
  • Die Erstattung der Durchführungskosten für Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV besteht fort; § 12 Abs. 2 und 3 TestV
  • Eine ggf. erforderliche Fortschreibung der Kostenerstattungs-Festlegungen TestV für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag ist noch nicht bekannt
  • Die TestV gilt bis 31. Dezember 2021.

Maßgebliche Änderung in der TestV:
Neu gefasst wurde § 4a TestV: Danach ist eine kostenlose Testmöglichkeit für alle Bürger nicht mehr vorgesehen. Nunmehr haben nur noch asymptomatische Personen, die unter § 4a Nr. 1 bis 5 TestV fallen, Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests.

Soweit Einrichtungen nicht selbst testen und nicht vollständig geimpfte bzw. nicht genesene Besuchspersonen und Beschäftigte auf allgemeine bislang kostenfreie Testangebote verwiesen werden, teilen wir Ihnen mit, dass geprüft wird, ob ein zusätzliches Testangebot für Besuchspersonen sowie Beschäftigte von Einrichtungen und Diensten ergänzend zu den Bestimmungen in der TestV verwirklicht werden kann. Hierüber werden wir zu gegebener Zeit erneut berichten.

Zudem möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass mit Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 30.09.2021 die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 29. Oktober 2021 verlängert wurde. Für die Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und ambulanten Pflegdienste ergeben sich keinen inhaltlichen Änderungen.