Aufnahmestopp in Behinderten- und Pflegeeinrichtung

Neue Allgemeinverfügungen regeln den Aufnahmestopp. Die Verfügungen gelten zunächst vom 04.04.2020 bis 19.04.2020. Beide heißen “Notfallplan” und behandeln für diese stationären Einrichtungen zudem die Themen “Mund-Nasen-Schutz”, “Mindestabstand, “Verhalten bei Covid-19-Verdacht oder -Erkrankung” sowie weitere Punkte.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP).

Corona Newsletter vom 2. April des Bayerischen Staatsministeriums

Das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration hat einen aktuellen Newsletter herausgegeben mit der Bitte diesen allen Mitarbeitenden zugänglich zu machen.

Bei Interesse können Sie sich auch direkt in den Verteiler aufnehmen lassen, dazu schreiben Sie bitte eine kurze E-Mail an: oeffentlichkeitsarbeit@stmi.bayern.de

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Informationen können schützen (Infektionsschutz in Kindertagesstätten)

Auch für den Kita-Bereich wurden Hinweise zur Arbeitssicherheit zusammengestellt. Das geschah auf Basis der Informationen vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sowie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW).

Ein Zitat daraus: “Für pädagogische Beschäftigte besteht kein Anlass zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung in Form von FFP-Atemschutzmasken. Es gibt keinen hinreichenden Beweis dafür, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes das Risiko der Ansteckung für eine gesunde Person, die ihn trägt, signifikant verringert. Nach Angaben der WHO kann das Tragen einer Maske in Situationen, in denen dies nicht empfohlen ist, ein falsches Sicherheitsgefühl erzeugen, durch das zentrale Hygienemaßnahmen wie eine gute Händehygiene vernachlässigt werden können.” (Stand 30.03.2020)

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Nachweis Beschäftigungsverbot

Alle Mitarbeitende die in häuslicher Isolation waren, müssen den Nachweis über das angeordnete Beschäftigungsverbot über die Leitung an die Personalabteilung weiterleiten. Der Nachweis kommt von der Behörde (i. d. R vom Gesundheitsamt). Damit kann der Arbeitgeber die Erstattung für die geleistete Lohnfortzahlung beantragen.