Hier die Lesefassung der aktuellen AV-Isolation.
Änderung der 15. BayIfSMV
Folgende Änderungen traten am 12. Januar 2022 in Kraft:
- Durch die Änderung in § 4 Abs. 7 Nr. 4 entfällt weiterhin die zusätzliche Testpflicht für Personen, die eine Auffrischimpfung (Booster) nach einer vollständigen Grundimmunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies unmittelbar ab der Auffrischimpfung und nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung.
- Durch die Änderung in § 4 Abs. 7 Nr. 4 stehen künftig auch geimpfte Personen, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Grundimmunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben, getesteten Personen gleich. Damit werden Personen, die nach der vollständigen Grundimmunisierung eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, ebenso behandelt, wie Personen, die nach der vollständigen Immunisierung eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
- Wichtige Anmerkung: Bei Personen mit Impfstoff „Janssen“ gilt als vollständige Grundimmunisierung: Erstmalige Gabe des Impfstoffs Janssen plus eine weitere Impfstoffgabe gemäß der Empfehlung der STIKO für den Impfstoff Janssen
Änderung der AV Isolation
Nachfolgende Änderungen traten am 12. Januar 2022 in Kraft (siehe auch hier):
- Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.
- Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.
- Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).
Infos zum Vollzug § 20a IfSG (COVID-19-Impfpflicht)
Im Schreiben vom 29.12.2021 gibt das StmGP einige Erläuterungen, u. a. zum Vorliegen medizinischer Kontraindikationen (“… dass eine Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann …)” .
Ein FAQ-Liste (12 Seiten) von der FW Bayern gibt weitere Antworten.
Einschätzung Kontaktbeschränkungen in stationären Einrichtungen
Das DW Bayern hat vom Bay. Pflegeministerium eine Einschätzung, bzw. Klärung zu r Einordnung der “Zählart” für Kontaktbeschränkungen erhalten:
” Wir informieren Sie darüber, dass die Kontaktebeschränkungen des § 3 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) sowie die Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen, für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung nur dann gelten, wenn dort private Zusammenkünfte im Sinne dieser Vorschriften stattfinden. Bei Besuchen von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Besuchsräumen der Einrichtungen handelt es sich dabei regelmäßig nicht um eine große private Zusammenkunft, sondern um zeitgleich und im selben Raum stattfindende, aber dennoch verschiedene private
Zusammenkünfte. Die Personengrenzen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der 15. BayIfSMV gelten daher jeweils getrennt für jede besuchte Person und deren Besucherinnen und Besucher. Eine Addition findet nicht statt.
Adressat der Kontaktbeschränkungen sind die Bewohner, nicht die Beschäftigten. “
15. BayIfSMV vom 28.12.2021
Hier die Volltextversion der aktuellen Verordnung. Ein Übersicht “Was hat sich geändert” hat das Diakonische Werk Bayern (Herr Wenzel) zusammengestellt:
Kontaktbeschränkungen
Für Geimpfte und Genesene gilt dann, dass sie sich maximal zu zehnt treffen dürfen – drinnen wie draußen.
Es bleibt weiterhin bei den strengen Kontaktbeschränkungen für alle Treffen, an denen mindestens ein weder Geimpfter noch Genesener teilnimmt. Dann dürfen Angehörige eines Haushalts höchstens zwei Menschen aus einem anderen Hausstand treffen.
Kinder unter 14 Jahren sind von der Beschränkung ausgenommen.
Gastronomie
Grundsätzlich gilt in Restaurants, Wirtshäusern und Cafés in Bayern die 2G-Regel – drinnen wie draußen: Zutritt haben ausschließlich Geimpfte und Genesene.
Gastronomie hat Sperrstunde ab 22 Uhr – Ausnahme an Silvester bis 1 Uhr
Freizeit und Kultur
Für Kino-, Theater-, Museumsbesuche, Kegeln und andere Freizeitangebote in Innenräumen gilt 2G plus: Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test. Diese Testpflicht entfällt nur für Menschen, die vor mehr als 14 Tagen ihre Booster-Impfung bekommen haben.
Bei Aktivitäten, die vorwiegend im Freien stattfinden, ist 2G vorgeschrieben, beispielsweise beim Besuch von Zoos, botanischen Gärten, Ausflugsschiffen, Freizeitparks. Dort benötigen vollständig Geimpfte oder von Corona Genesene keinen Testnachweis.
Clubs und Diskotheken sind komplett geschlossen. Tanzveranstaltungen sind zukünftig auch außerhalb von Clubs und Diskotheken untersagt, soweit es sich nicht um Sportausübung handelt.
Feiern im Freien/Ansammlungen: Mehrere Verbote
Die bayerische Corona-Verordnung verbietet das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen. Dort darf kein Alkohol konsumiert werden. Für welche Plätze und Straßen das konkret gilt, legen jeweils die Kreisverwaltungsbehörden fest.
An Silvester sind ab 15.00 Uhr bis 1. Januar, 9.00 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Menschen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und ihrer Umgebung verboten. Sobald mehr als zehn Personen zusammenkommen, muss sich die Gruppe laut Corona-.Verordnung “unverzüglich zerstreuen”. Auch hier legen die Kommunen die betroffenen Plätze fest.
Schon vor Wochen hatten Bund und Länder beschlossen, dass es ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper geben wird. Das bayerische Kabinett hat darüber hinaus ein Feuerwerksverbot “auf besonders publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen” formal ermöglicht.
Gottesdienste
Gottesdienste besuchen dürfen in Bayern weiterhin auch Ungeimpfte. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften können dabei zwischen zwei Modellen wählen: mit oder ohne 3G-Nachweis.
Wird kein Impf-, Genesenen oder Testnachweis verlangt, müssen Besucher einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Menschen aus anderen Haushalten einhalten. Daraus ergibt sich dann auch die Teilnehmer-Obergrenze.
Lässt die Kirchengemeinde nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete in den Gottesdienst, dürfen die Kirchen ohne Abstand gefüllt werden.
Die Maskenpflicht am Sitzplatz entfällt nur, wenn zwischen Angehörigen verschiedener Haushalte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Partielle Impfpflicht auch in Teilen der stationären und teilstationären Jugendhilfe (Angebote für “35a-er”)
Die Heimaufsicht der Regierung von Oberfranken (Jugendhilfe) hat über Einschätzung zur Impfpflicht informiert. Das Bundesministerium für Gesundheit auf deren Website (FAQ) hat demnach klargestellt, dass die Impfpflicht auch für diese Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII gilt. Das bedeutet konkret: der Immunisierungsnachweis nach § 20a IfSG (siehe Eintrag vom 22.12.21) gilt für sämtliche voll- oder teilstationäre Einrichtungen, denen im Rahmen ihres Betriebserlaubnisbescheids die Erlaubnis zur Aufnahme und Betreuung der Personengruppe nach § 35a SGB VIII erlaubt wird.
Ein Frohes Fest!
Geschäftsführer Martin Abt, Bereichsleiterin der Altenhilfe Dunja Schmidt und Geschäftsführerin Manuela Bierbaum mit einer Botschaft an die Mitarbeitenden.
Ein Frohes Fest, besinnliche Feiertage und vor allem Gesundheit!
Umsetzung einrichtungsbezogene Impfpflicht
In den Ausführungen vom Bay. Pflegeministerium (13 Seiten vom 21.12.2021) und vom Diakonischen Werk Deutschland (12 Seiten vom 20.12.2021) sind grundsätzliche Regelungen und Einschätzung getroffen. Für wen gilt die Pflicht, was ist mit Ehrenamtlichen, arbeitsrechtliche Fragen, Betretungsverbot, etc.
Kita-Newsletter zur Testnachweispflicht ab 10.01.22
Im 457. Newsletter sind Hinweis zu den Regelungen ab 10.01.2022 sowie zu den Berechtigungsscheinen (in verschiedenen Sprache).