“Ab wann darf man wieder …?” Dank sinkender Infektionszahlen und abnehmender Inzidenz taucht diese Frage öfter auf. Die 12. BayIfSMV läuft bis 02.06.2021 und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30.06.2021.
Betrieb der Kindertagesstätten bei sinkender Inzidenz
Im Landkreis Hof ist die Inzidenz unter 100 gefallen. Das Kreisjugendamt gibt im Hinblick auf die Kita-Notbetreuung vorsorglich folgenden Hinweis:
“Bleibt das bis zum 16.5. so, wäre der eingeschränkte Regelbetrieb ab 18.5. möglich. Bitte beachten: Es muss durch das Landratsamt eine offizielle Bekanntmachung erfolgen! Erst dann kann der eingeschränkte Regelbetrieb aufgenommen werden.”
EQV Einreise-Quarantäneverordnung
Die aktuelle EQV wurde verlängert, leicht verändert und gilt bis 02.06.2021.
Hinweis Stadtjugendamt
Das Stadtjugendamt bittet um “Verantwortung mit Klarheit und Besonnenheit”, wenn KiTa und Schulen wieder öffnen und somit “ungesehenen möglichen Gefährdungen für Kinder und Jugendliche” durch “Schulen und KiTas als Kontrollinstanz und Ansprechpartner für die Kinder und Jugendlichen” zu Tage treten.
Es gibt dafür Handlungsleitfäden für den Bereich Kindertagesstätten (KiTa) und Schulen. Herausgeber sind die Fachstellen KoKi / Netzwerk Frühe Kindheit von Stadt und Landkreis Hof.
Aktualisierte Rahmenkonzepte
Der Landesverband informiert über diverse, am 06.05.2021 aktualisierte, Rahmenkonzepte:
- 2021 Nr. 312 Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern
- 2021 Nr. 311 Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Gastronomie
- 2021 Nr. 310 Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Kinos
- 2021 Nr. 309 Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport
Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ( 12. BayIfSMV ) in komplett (mit Änderungen von 06.05.2021).
Entwurf der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) auf Bundesebene
Es gibt einen Entwurf der SchAusnahmV . Der Bundesrat hat heute der Verordnung im Eilverfahren zugestimmt. Voraussichtlich werden aufgrund der SchAusnahmV dann wieder Änderungen in der 12. Bayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung notwendig.
Änderung der 12. Bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)
Seit dem 06.05.2021 sind Änderungen in Kraft getreten. Die 12. BayIfSMV gilt jetzt bis zum 02. Juni 2021.
Neuer § 1a „Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen“
Durch den neuen §1a werden – soweit es dem Bundesrecht nicht entgegensteht – der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff ab dem 15. Tag nach der abschließenden Impfung und der Nachweis über das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage und höchstens aber sechs Monate zurückliegt, einem erforderlichen (negativen) Testnachweis gleichgesetzt. Wir möchten explizit darauf hinweisen, dass dies nicht für den Anwendungsbereich von § 9 „Spezielle Besuch- und Schutzregelungen“ gilt.
Zudem fallen gem. §1a Abs. 3 die Ausgangssperre sowie die Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen weg. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.
Mehrsprachige Infos zum Impfen …
… sind auch in der neuen integreat.app Hoferland zu finden. Ausführliches dazu u. a. hier.

familienst@rk-Web-Coaching
„Ich krieg‘ die Krise (in den Griff)! Wie Erziehungsberatung Familien stärkt.“ ist das Thema der sechsten Auflage des familienst@rk-Web-Coachings. Darauf weist die Erziehungsberatungsstelle hin.
Experten-Antworten gibt es am Dienstag, den 11.05.2021, um 20:30 Uhr im Live-Stream auf familienland.bayern.de.