Änderung der AV Isolation

Nachfolgende Änderungen traten am 12. Januar 2022 in Kraft (siehe auch hier):

  • Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.
  • Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

Einschätzung Kontaktbeschränkungen in stationären Einrichtungen

Das DW Bayern hat vom Bay. Pflegeministerium eine Einschätzung, bzw. Klärung zu r Einordnung der „Zählart“ für Kontaktbeschränkungen erhalten:

“ Wir informieren Sie darüber, dass die Kontaktebeschränkungen des § 3 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) sowie die Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen, für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung nur dann gelten, wenn dort private Zusammenkünfte im Sinne dieser Vorschriften stattfinden. Bei Besuchen von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Besuchsräumen der Einrichtungen handelt es sich dabei regelmäßig nicht um eine große private Zusammenkunft, sondern um zeitgleich und im selben Raum stattfindende, aber dennoch verschiedene private
Zusammenkünfte. Die Personengrenzen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der 15. BayIfSMV gelten daher jeweils getrennt für jede besuchte Person und deren Besucherinnen und Besucher. Eine Addition findet nicht statt.
Adressat der Kontaktbeschränkungen sind die Bewohner, nicht die Beschäftigten. „

15. BayIfSMV vom 28.12.2021

Hier die Volltextversion der aktuellen Verordnung. Ein Übersicht „Was hat sich geändert“ hat das Diakonische Werk Bayern (Herr Wenzel) zusammengestellt:

Kontaktbeschränkungen
Für Geimpfte und Genesene gilt dann, dass sie sich maximal zu zehnt treffen dürfen – drinnen wie draußen.
Es bleibt weiterhin bei den strengen Kontaktbeschränkungen für alle Treffen, an denen mindestens ein weder Geimpfter noch Genesener teilnimmt. Dann dürfen Angehörige eines Haushalts höchstens zwei Menschen aus einem anderen Hausstand treffen.
Kinder unter 14 Jahren sind von der Beschränkung ausgenommen.
Gastronomie
Grundsätzlich gilt in Restaurants, Wirtshäusern und Cafés in Bayern die 2G-Regel – drinnen wie draußen: Zutritt haben ausschließlich Geimpfte und Genesene.
Gastronomie hat Sperrstunde ab 22 Uhr – Ausnahme an Silvester bis 1 Uhr
Freizeit und Kultur
Für Kino-, Theater-, Museumsbesuche, Kegeln und andere Freizeitangebote in Innenräumen gilt 2G plus: Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test. Diese Testpflicht entfällt nur für Menschen, die vor mehr als 14 Tagen ihre Booster-Impfung bekommen haben.
Bei Aktivitäten, die vorwiegend im Freien stattfinden, ist 2G vorgeschrieben, beispielsweise beim Besuch von Zoos, botanischen Gärten, Ausflugsschiffen, Freizeitparks. Dort benötigen vollständig Geimpfte oder von Corona Genesene keinen Testnachweis.
Clubs und Diskotheken sind komplett geschlossen. Tanzveranstaltungen sind zukünftig auch außerhalb von Clubs und Diskotheken untersagt, soweit es sich nicht um Sportausübung handelt.
Feiern im Freien/Ansammlungen: Mehrere Verbote
Die bayerische Corona-Verordnung verbietet das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen. Dort darf kein Alkohol konsumiert werden. Für welche Plätze und Straßen das konkret gilt, legen jeweils die Kreisverwaltungsbehörden fest.
An Silvester sind ab 15.00 Uhr bis 1. Januar, 9.00 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Menschen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und ihrer Umgebung verboten. Sobald mehr als zehn Personen zusammenkommen, muss sich die Gruppe laut Corona-.Verordnung „unverzüglich zerstreuen“. Auch hier legen die Kommunen die betroffenen Plätze fest.
Schon vor Wochen hatten Bund und Länder beschlossen, dass es ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper geben wird. Das bayerische Kabinett hat darüber hinaus ein Feuerwerksverbot „auf besonders publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen“ formal ermöglicht.
Gottesdienste
Gottesdienste besuchen dürfen in Bayern weiterhin auch Ungeimpfte. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften können dabei zwischen zwei Modellen wählen: mit oder ohne 3G-Nachweis.
Wird kein Impf-, Genesenen oder Testnachweis verlangt, müssen Besucher einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Menschen aus anderen Haushalten einhalten. Daraus ergibt sich dann auch die Teilnehmer-Obergrenze.
Lässt die Kirchengemeinde nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete in den Gottesdienst, dürfen die Kirchen ohne Abstand gefüllt werden.
Die Maskenpflicht am Sitzplatz entfällt nur, wenn zwischen Angehörigen verschiedener Haushalte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Partielle Impfpflicht auch in Teilen der stationären und teilstationären Jugendhilfe (Angebote für „35a-er“)

Die Heimaufsicht der Regierung von Oberfranken (Jugendhilfe) hat über Einschätzung zur Impfpflicht informiert. Das Bundesministerium für Gesundheit auf deren Website (FAQ) hat demnach klargestellt, dass die Impfpflicht auch für diese Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII gilt. Das bedeutet konkret: der Immunisierungsnachweis nach § 20a IfSG (siehe Eintrag vom 22.12.21) gilt für sämtliche voll- oder teilstationäre Einrichtungen, denen im Rahmen ihres Betriebserlaubnisbescheids die Erlaubnis zur Aufnahme und Betreuung der Personengruppe nach § 35a SGB VIII erlaubt wird.

Ein Frohes Fest!

Geschäftsführer Martin Abt, Bereichsleiterin der Altenhilfe Dunja Schmidt und Geschäftsführerin Manuela Bierbaum mit einer Botschaft an die Mitarbeitenden.

Ein Frohes Fest, besinnliche Feiertage und vor allem Gesundheit!

Neuregelung: Immunitätsnachweis gem. § 20a IfSG ab 15.03.2022

Mit § 20a IfSG ist für bestimmte Einrichtungen ein Immunitätsnachweis ab 15.03.2022 verpflichtend für alle dort tätigen Personen erforderlich. Dieser Immunitätsnachweis ist erforderlich in folgenden nach § 20a Abs. 1 IfSG aufgeführten Einrichtungen:

  • für Krankenhäuser, Arztpraxen etc. Neu hinzugekommen sind u.a. unter Buchstabe o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,
  • für Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
  • für Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:
    • ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI sowie Einzelpersonen gemäß § 77 SGB XI
    • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    • Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen (ambulante Dienste der Eingliederungshilfe),
    • Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX und § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen,
    • Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IX
    • für Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX (Persönliches Budget) Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.