Hier der Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach Paragraf 56 Absatz IfSG sowie einige Erläuterungen.
Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Am 11. Februar 2022 wurde die FAQ-Liste vom BMG aktualisiert. Sie beantwortet einige Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Fünf Minuten Pause mit Achim Schäfer
Kleine Auszeit gefällig? Für unsere Andachtreihe “Zehn Minuten Pause” konnten wir Pfarrer Achim Schäfer, den Leiter der Hofer Fachakademien für Sozial- und Heilpädagogik, gewinnen. Die komplette Reihe findet man auf unserem YouTube-Kanal.
Psychologische Hilfe während der Corona-Pandemie
Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie hält auf dieser Seite viele hilfreiche Informationen und Tipps im Umgang mit der Corona-Pandemie bereit.
Psychologinnen und Psychologen haben Angebote zusammengestellt, die für unterschiedliche Situationen Hilfe bieten. Dabei kann es zum Beispiel um Ängste gehen, Einsamkeit, Probleme in der Familie oder anderes.
Wie lange gilt man als 2x geimpft?
Das DW Bayern informiert:
Nach den entsprechend veröffentlichen Vorgaben des PEI gelten Personen nach zweimaliger Impfung als „vollständig geimpft“. Nach Entscheidung der EU sollen zum 1. Februar 2022 die digitalen EU-COVID-19-Impfzertifikate, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt werden, nach Ablauf von 270 Tagen nach Verabreichung der letzten Dosis ihre Gültigkeit verlieren. Dieser Zeitraum gilt aber nur für die Wahrung der Freizügigkeit, konkret für Reisen, innerhalb der EU.
Die Verordnung der EU hat keine Auswirkungen auf den Status „vollständig geimpft“ im Sinne der SchAusnahmV des Bundes, an die beispielsweise auch die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) für die Begriffsbestimmung von
„geimpft“ und „genesen“ anknüpft. Die Entscheidung, wie lange jemand als vollständig geimpft gelten soll, liegt damit grundsätzlich in der Zuständigkeit des Bundes. Aus der SchAusnahmV und den dort Bezug genommenen fachlichen Vorgaben des PEI ergibt sich aktuell jedenfalls keine Befristung des Impfstatus.
Krisen-Coaching der Berufsgenossenschaft BGW zum Thema Impfen
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ein Coaching entwickelt, das Mitarbeitende und Führungskräfte darin unterstützt, die psychischen Belastungen zu bewältigen, die die Pandemie mit sich bringt. Dieses Unterstützungsangebot gibt es nun auch speziell zum Thema Impfen. So gibt es zum einen eine Unterstützung für Mitarbeitende zu Fragen und Sorgen zur Impfung. Zudem bietet die BGW ausdrücklich ein Krisencoaching für Führungskräfte zum Thema Impfungen an.
Keine Quarantäneerstattung ohne Booster-Impfung
Der Landesverband hat mit der Weiterleitung der Information vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages auf den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG infolge fehlender Auffrischimpfung hingewiesen.
Informationen aus dem Bayerischen Ministerrat:
Das Diakonische Werk Bayern informiert für den Bereich Jugendhilfe (auch für andere von Interesse):
- Bayern hat frühzeitig an seinen Schulen ein umfassendes Testregime mit mindestens drei Mal wöchentlichen Testpflichten eingerichtet. Mit Blick auf diese engen Kontrollen und die Bedeutung für die soziale Teilhabe können minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, künftig generell – auch ohne Impfung oder weiteren Test – zur Jugendarbeit (insbesondere außerschulische Bildung) zugelassen werden.
- Soweit bislang in der 15. BayIfSMV die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich ist (z.B. bei 2G für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können), genügt künftig ein negativer Antigentest.
- Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt.
Aktuelle Quarantäneregeln an Schulen
Wann und wie lange muss ein Schulkind in Isolation oder Quarantäne? Darüber gibt die Elterninformation vom Kultusministerium (Stand 20.01.2022) Auskunft.
AV Isolation vom 14.01.2022
Hier die konsolidierte Fassung vom 14.01.2022.
Die Allgemeinverfügung trat am 15. Januar in Kraft. Ab Inkrafttreten sind damit „enge Kontaktpersonen“ in folgenden Fällen von der Quarantäne ausgenommen:
- Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung)
- Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung
- Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung
- Genesene mit zusätzlicher Impfung(en)
- Mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind