AV Isolation vom 14.01.2022

Hier die konsolidierte Fassung vom 14.01.2022.

Die Allgemeinverfügung trat am 15. Januar in Kraft. Ab Inkrafttreten sind damit „enge Kontaktpersonen“ in folgenden Fällen von der Quarantäne ausgenommen:

  • Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung)
  • Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung
  • Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung
  • Genesene mit zusätzlicher Impfung(en)
  • Mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind

Hinweise im Bezug auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und dem Infektionsschutzgesetz

Das DW Bayern informiert:
Gem. §28b S.3 IfSG können für Arbeitgeber und Beschäftigte die zugrunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. D.h. Mitarbeitende müssen im Besitz eines gültigen Genesenen- bzw. Impfnachweises sein.
Ob ein Nachweis gültig ist oder nicht ergibt sich aus der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, die dann auf die Internetseite des RKI verweist.

Im Hinblick auf den Immunitätsnachweis gem. §20a IfsG verhält es sich ähnlich, da auch §20a IfSG auf die Regelungen des §2 Nr. 2 oder Nr. 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verweist. Auf der maßgeblichen Internetseite RKI wird mitgeteilt, dass ab dem 15.01.2022 die Genesenen-Nachweise nur noch 90 Tage gültig sind . Beim Impfausweis verweist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung auf die Internetseite des Paul-Ehrlich-Institut (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3). Bisher stehen hier noch keine Zeiten um Ablauf des Impfnachweises. Es wird diskutiert ob nach 270 Tagen der Impfnachweis abläuft. Bisher ist dies aber noch nicht offiziell beschlossen. Änderungen hierzu werden dann auf der oben genannten Internetseite des Paul-Ehrlich-Institut veröffentlicht.

Paul-Ehrlich-Institut

Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Wichtig und zur Beachtung: Es gelten neue Anforderungen für den vollständigen Impfschutz der verschiedenen Impfstoffe, d.h. ab wie vielen Impfdosen pro Impfstoff der vollständige Impfschutz gegeben ist.

Siehe: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html;jsessionid=E806D7093512D37FE6AC853AF95D55F9.intranet211?nn=169730&cms_pos=3

Aktuelle Regelungen und Einschränkungen der Bundesregierung

Die Omikron-Variante überträgt sich sehr leicht von Mensch zu Mensch. Daher haben Bund und Länder neue Schritte vereinbart, um die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Lesen Sie hier, welche Regeln beschlossen wurden. Nun müssen die Beschlüsse durch Bund und Länder in entsprechende Regelungen umgesetzt werden.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-diese-regeln-und-einschraenkung-gelten-1734724

Schaubild kann unter oben genanntem Link eingesehen und per rechtem Mausklick und “Bild speichern unter” heruntergeladen werden.

Änderung der 15. BayIfSMV

Folgende Änderungen traten am 12. Januar 2022 in Kraft:

  • Durch die Änderung in § 4 Abs. 7 Nr. 4 entfällt weiterhin die zusätzliche Testpflicht für Personen, die eine Auffrischimpfung (Booster) nach einer vollständigen Grundimmunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies unmittelbar ab der Auffrischimpfung und nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung.
  • Durch die Änderung in § 4 Abs. 7 Nr. 4 stehen künftig auch geimpfte Personen, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Grundimmunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben, getesteten Personen gleich. Damit werden Personen, die nach der vollständigen Grundimmunisierung eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, ebenso behandelt, wie Personen, die nach der vollständigen Immunisierung eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
  • Wichtige Anmerkung: Bei Personen mit Impfstoff „Janssen“ gilt als vollständige Grundimmunisierung: Erstmalige Gabe des Impfstoffs Janssen plus eine weitere Impfstoffgabe gemäß der Empfehlung der STIKO für den Impfstoff Janssen

Änderung der AV Isolation

Nachfolgende Änderungen traten am 12. Januar 2022 in Kraft (siehe auch hier):

  • Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.
  • Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

Einschätzung Kontaktbeschränkungen in stationären Einrichtungen

Das DW Bayern hat vom Bay. Pflegeministerium eine Einschätzung, bzw. Klärung zu r Einordnung der “Zählart” für Kontaktbeschränkungen erhalten:

” Wir informieren Sie darüber, dass die Kontaktebeschränkungen des § 3 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) sowie die Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen, für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung nur dann gelten, wenn dort private Zusammenkünfte im Sinne dieser Vorschriften stattfinden. Bei Besuchen von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Besuchsräumen der Einrichtungen handelt es sich dabei regelmäßig nicht um eine große private Zusammenkunft, sondern um zeitgleich und im selben Raum stattfindende, aber dennoch verschiedene private
Zusammenkünfte. Die Personengrenzen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der 15. BayIfSMV gelten daher jeweils getrennt für jede besuchte Person und deren Besucherinnen und Besucher. Eine Addition findet nicht statt.
Adressat der Kontaktbeschränkungen sind die Bewohner, nicht die Beschäftigten. “

15. BayIfSMV vom 28.12.2021

Hier die Volltextversion der aktuellen Verordnung. Ein Übersicht “Was hat sich geändert” hat das Diakonische Werk Bayern (Herr Wenzel) zusammengestellt:

Kontaktbeschränkungen
Für Geimpfte und Genesene gilt dann, dass sie sich maximal zu zehnt treffen dürfen – drinnen wie draußen.
Es bleibt weiterhin bei den strengen Kontaktbeschränkungen für alle Treffen, an denen mindestens ein weder Geimpfter noch Genesener teilnimmt. Dann dürfen Angehörige eines Haushalts höchstens zwei Menschen aus einem anderen Hausstand treffen.
Kinder unter 14 Jahren sind von der Beschränkung ausgenommen.
Gastronomie
Grundsätzlich gilt in Restaurants, Wirtshäusern und Cafés in Bayern die 2G-Regel – drinnen wie draußen: Zutritt haben ausschließlich Geimpfte und Genesene.
Gastronomie hat Sperrstunde ab 22 Uhr – Ausnahme an Silvester bis 1 Uhr
Freizeit und Kultur
Für Kino-, Theater-, Museumsbesuche, Kegeln und andere Freizeitangebote in Innenräumen gilt 2G plus: Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test. Diese Testpflicht entfällt nur für Menschen, die vor mehr als 14 Tagen ihre Booster-Impfung bekommen haben.
Bei Aktivitäten, die vorwiegend im Freien stattfinden, ist 2G vorgeschrieben, beispielsweise beim Besuch von Zoos, botanischen Gärten, Ausflugsschiffen, Freizeitparks. Dort benötigen vollständig Geimpfte oder von Corona Genesene keinen Testnachweis.
Clubs und Diskotheken sind komplett geschlossen. Tanzveranstaltungen sind zukünftig auch außerhalb von Clubs und Diskotheken untersagt, soweit es sich nicht um Sportausübung handelt.
Feiern im Freien/Ansammlungen: Mehrere Verbote
Die bayerische Corona-Verordnung verbietet das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen. Dort darf kein Alkohol konsumiert werden. Für welche Plätze und Straßen das konkret gilt, legen jeweils die Kreisverwaltungsbehörden fest.
An Silvester sind ab 15.00 Uhr bis 1. Januar, 9.00 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Menschen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und ihrer Umgebung verboten. Sobald mehr als zehn Personen zusammenkommen, muss sich die Gruppe laut Corona-.Verordnung “unverzüglich zerstreuen”. Auch hier legen die Kommunen die betroffenen Plätze fest.
Schon vor Wochen hatten Bund und Länder beschlossen, dass es ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper geben wird. Das bayerische Kabinett hat darüber hinaus ein Feuerwerksverbot “auf besonders publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen” formal ermöglicht.
Gottesdienste
Gottesdienste besuchen dürfen in Bayern weiterhin auch Ungeimpfte. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften können dabei zwischen zwei Modellen wählen: mit oder ohne 3G-Nachweis.
Wird kein Impf-, Genesenen oder Testnachweis verlangt, müssen Besucher einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Menschen aus anderen Haushalten einhalten. Daraus ergibt sich dann auch die Teilnehmer-Obergrenze.
Lässt die Kirchengemeinde nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete in den Gottesdienst, dürfen die Kirchen ohne Abstand gefüllt werden.
Die Maskenpflicht am Sitzplatz entfällt nur, wenn zwischen Angehörigen verschiedener Haushalte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.