Staatsregierung entlastet Eltern / Ersatz von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung und in der Mittagsbetreuung

Die Staatsregierung hat heute eine Entlastung von Eltern mit Kindern in der Kindertagesbetreuung beschlossen (Bericht aus der Kabinettssitzung vom 26.01.2021). Eltern, die ihre Kinder derzeit nicht oder nur an wenigen Tagen in die Notbetreuung der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie der Mittagsbetreuung bringen, sollen von den Elternbeiträgen entlastet werden. Dafür werden den Trägern in der Kindertagesbetreuung, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden, erlassene Elternbeiträge rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 pauschal ersetzt. Dabei orientieren sich diese Pauschalbeträge wieder wie in den Monaten April bis Juni 2020 an den Erfahrungswerten für moderate und angemessene Elternbeiträge (Krippe 300 Euro, Kindergarten 50 Euro, Hort 100 Euro, Kindertagespflege 200 Euro, Mittagsbetreuung bis ca. 14 Uhr 68 Euro, Mittagsbetreuung bis 16 Uhr 110 Euro).

Ausweitung Kinderkrankengeld

Der Bund hat am 14.01.2021, rückwirkend wirksam zum 05.01.2021, die Ausweitung des Kinderkrankengeldes (Vorabfassung des Gesetzestext) verabschiedet. SGB V § 45 Abs 2a und 2b wurden neu gefasst.

§ 45 Abs 2a SGB V neu:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.”