Am 08.09.2022 wurde die 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht und bis zum 23. September 2022 verlängert.
16.BayIfSMV wieder verlängert
Die Geltungsdauer der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde bis zum 12.September 2022 verlängert.
Interner Newsletter – September 2022
Unser Newsletter ist blätterbar und kann ausgedruckt werden!
16. BayIfSMV verlängert und leicht geändert
Bayern hat seine 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung leicht geändert (Testpflicht in Krankenhäusern und Einrichtungen) und verlängert.
Die „Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (16.BayIfSMV) zuletzt geändert am 23.07.2022 gilt bis zum 20. August 2022.
Die Allgemeinverfügung „Isolation von positiv auf das Coronavirus-Sars-Cov-2 -getesteten Personen (vom 29.06.22) ist bis zum 30. September 2022 gültig. https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/07/20220728_konsolidierte-lesefassung-av-isolation.pdf –
weitere Informationen unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
oder unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
16. BayIfSMV bis 30.07.2022 verlängert
Hier online nachzulesen.
Musterformular nach Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Auch nach der zum 01.07.2022 in Kraft getretenen Äderungen der TestV kann im Ergebnis festgehalten werden, dass Besucher*innen von voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege beziehungsweise für Menschen mit Behinderung weiterhin die nun beschränkte Bürgertestung kostenfrei in Anspruch nehmen können.
Der Nachweis für Besucherinnen und Beschäftigte/Betreiber kann über das Muster (pdf-Dokument)-/Bestätigungsformular (word-Dokument) erfolgen. Besucherinnen können die Berechtigung auch durch eine Selbsterklärung glaubhaft machen.
Aufhebung des Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT
Der Rahmenhygieneplan für die Kindertagesbetreuung und die Heilpädagogischen Tagesstätten wurde zum 05. Mai 2022 aufgehoben und durch eine Rahmenhygieneempfehlung zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts ersetzt.
Vieles neu macht der Mai
Vieles ändert sich. Eine allgemeine Orientierung geben die FAQ vom Innenministerium. Bitte weiterhin die bereichsbezogenen Vorgaben beachten. Wie beispielsweise die vom Sozialministerium für den Kita-Bereich.
Helfen – aber richtig (Flyer)
Die ELKB hat einem Flyer “Helfen – aber richtig: Tipps für den Umgang mit Geflüchteten aus Kriegsgebieten” zusammengestellt.
Vollständige Impfung – Neuregelung
Am 19. März 2022 ist der neue § 22a Abs. 1 IfSG in Kraft getreten, der u. a. die Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz regelt. Demnach
• gilt eine Person gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG dann als vollständig geimpft, wenn insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind.
• Der Gesetzgeber hat jedoch für bisher insgesamt zweimal Geimpfte eine Übergangsfrist zum 30. September 2022 vorgesehen.
Bis dahin ist der Nachweis von zwei Impfungen ausreichend.
Als geimpft im Sinne des § 22a Abs. 1 IfSG gilt bis zum 30. September 2022, wer insgesamt zwei Einzelimpfungen nachweisen kann. Ab 1. Oktober 2022 müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, wobei die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein muss.