Bayern beschließt weitere Änderungen

Dem Bericht der Kabinettssitzung vom 18.05.2021 sind einige Veränderungen/Erleichterungen zu entnehmen.
Z. B. “einheitlich (eingeschränkten) Regelbetrieb in Kitas bis 7- Tage-lnzidenz 165, unter 50 normaler Regelbetrieb” oder “für kleinere Kinder unter sechs Jahren Pflicht-Angebot zweimal wöchentlicher freiwilliger Selbsttests für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen, in Heilpädagogischen Tagesstätten und in Schulvorbereitenden Einrichtungen” oder ab 07.06.2021 ” bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 an allen Schularten voller Präsenzunterricht (ohne Mindestabstand) für alle Jahrgangsstufen an allen Schularten “…

Fragen zum eingeschränkte Regelbetrieb in Landkreis-KiTas …

… beantwortet das Kreisjugendamt mit wie folgt:

· die wesentliche Einschränkung ist die Bildung fester Gruppen, also Aussetzung offener und teiloffener Konzepte
· die Kitas sind wie im Regelbetrieb zu öffnen. In Absprache mit der Kita-Fachaufsicht und den Eltern können die Öffnungszeiten (z.B. bei Personalmangel aufgrund von Coronaerkrankungen) verkürzt werden; ebenso für Zeiten, zu denen kein Betreuungsbedarf besteht.
· sofern notwendig kann Personal in den Randzeiten gruppenübergreifend eingesetzt werden, um die gebuchten Zeiten anbieten zu können.
· weiterhin Vermeidung von Kontakten zu Eltern und Externen (z.B. Bring- und Abholsituation)

Weitere Informationen:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/faq-coronavirus-betreuung.php
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php
https://www.ifp.bayern.de/veroeffentlichungen/empfehlungen_corona-krise.php https://www.ifp.bayern.de/imperia/md/content/stmas/ifp/handreichung_bildung_erziehung_betreuung___corona_19-04-2021.pdf

relevante StMAS-Newsletter:
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/395-newsletter.pdf
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/393-newsletter.pdf
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/stmas-baykitag-349.pdf

Gleichstellung geimpfte und genesene Personen auch in/für Einrichtungen angekündigt

Das StMGP informiert am 14.05.2021 per Mail vorab:
“Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass die Gleichstellung der geimpften und genesenen Personen mit den negativ getesteten Personen nun auch innerhalb der Einrichtungen nach § 9 BayIfSMV gelten wird. Die aktuellen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden entsprechend angepasst.
Konkret bedeutet die Änderung: Besucherinnen und Besucher, deren abschließende Impfung mindestens 15 Tage zurückliegt, müssen bei einem Besuch einer vollstationären Einrichtung der Pflege, einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, eines Altenheimen oder einer Seniorenresidenzen keinen negativen Testnachweis mehr erbringen. Es reicht die Vorlage des Impfnachweis. Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für genesene Personen. Also zum einen für Personen, die über einen geeigneten Nachweis verfügen, dass sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor sechs Monaten mittels PCR-Testung positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getestet wurden. Zum andere aber auch für Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, und die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben. Der Nachweis kann hier durch Vorlage eines länger als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht, erfolgen. Einer mindestens 14-tägigen Wartezeit bedarf es hier aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse im Gegensatz zu den bislang nicht an dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankten, vollständig geimpften Personen nicht.

Das gilt gleichermaßen für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

Auch bei den Testungen der Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie bei Altenheimen und Seniorenresidenzen, die auf Grundlage von örtlich erhöhten Inzidenzwerten oder aufgrund größerer Ausbruchsgeschehen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV erfolgen, soll der Impfstatus berücksichtigt werden. Dies gilt auch für genesene Beschäftigte.”