Änderung der 12. Bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

Seit dem 06.05.2021 sind Änderungen in Kraft getreten. Die 12. BayIfSMV gilt jetzt bis zum 02. Juni 2021.

Neuer § 1a „Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen“
Durch den neuen §1a werden – soweit es dem Bundesrecht nicht entgegensteht – der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff ab dem 15. Tag nach der abschließenden Impfung und der Nachweis über das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage und höchstens aber sechs Monate zurückliegt, einem erforderlichen (negativen) Testnachweis gleichgesetzt. Wir möchten explizit darauf hinweisen, dass dies nicht für den Anwendungsbereich von § 9 „Spezielle Besuch- und Schutzregelungen“ gilt.

Zudem fallen gem. §1a Abs. 3 die Ausgangssperre sowie die Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen weg. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

familienst@rk-Web-Coaching

„Ich krieg‘ die Krise (in den Griff)! Wie Erziehungsberatung Familien stärkt.“ ist das Thema der sechsten Auflage des familienst@rk-Web-Coachings. Darauf weist die Erziehungsberatungsstelle hin.

Experten-Antworten gibt es am Dienstag, den 11.05.2021, um 20:30 Uhr im Live-Stream auf familienland.bayern.de.

Änderung der 12.ten

Die Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist zum 28.04.2021 (Ablauf des 9. Mai 2021) in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen (Zusammenstellung vom DW Bayern):
§ 1 Abstandsgebot
Mund-Nasen-Bedeckung, wird um „Testnachweiserfordernisse“ erweitert
Absatz 3 wird angefügt, in dem – soweit es dem Bundesrecht nicht entgegensteht – der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff ab dem 15. Tag nach der abschließenden Impfung einem erforderlichen (negativen) Testnachweis gleichgesetzt wird. Dies gilt nicht für den Anwendungsbereich von § 9 „Spezielle Besuch- und Schutzregelungen“ wie z.B. in Alten- und Pflegeheimen bzw. in Einrichtungen der Behindertenhilfe.
Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind vom Erfordernis eines Testnachweises ebenfalls grundsätzlich ausgenommen.
§ 4 Kontaktbeschränkung
Abs 1 Nr 1: In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7- Tage – Inzidenz von 100 überschritten wird, wird die Kontaktbeschränkung „auf einen Hausstand + eine weitere Person wieder erweitert um: „die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst“
§ 10 Sport
Abs. 1 Nr. 1 wird folgendermaßen erweitert: In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7 – Tage Inzidenz von 100 überschritten wird, ist neben den bisherigen Regelungen auch für Kinder unter 14 Jahren die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig;
Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen
§ 12 Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
Durch die Änderungen in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 8 in der 12. BayIfSMV kann nun die inzidenzunabhängige Öffnung von Ladengeschäften der körperfernen Dienstleistungsbetriebe (z.B. Schuster, Fotograf) und der Handwerksbetriebe unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben in Angleichung an die Bundesvorgaben durch das IfSG erfolgen. Da Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte und Buchhandlungen nach der Bewertung des Bundesgesetzgebers zu den Geschäften zur Deckung des Bedarfs des täglichen Lebens, ähnlich wie Lebensmittelgeschäfte gehören, können diese durch die Einfügung in § 12 Abs. 1 Satz wieder inzidenzunabhängig öffnen.
§ 18 Schulen
Unter § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Maskenpflicht auch während der Abschlussprüfungen verpflichtend eingeführt.
§ 23 Kulturstätten
Durch die Ergänzung in Abs. 1 werden Autokinos unter der Maßgabe von Hygiene – und Schutzkonzepten und der FFP 2 – Maskenpflicht außerhalb des KfZ zugelassen.
Durch die Ergänzung in Abs. 2 Nr. 1 ist die Öffnung von Außenbereichen der zoologischen und botanischen Gärten zulässig, unter der Maßgabe eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts und der Vorlage eines negativen Ergebnisses eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Test, PoC-Antigen Test oder Selbsttests.