Testungen und Negativbescheinigung

Das Diakonische Werk Bayern informiert:
“Es wurde an das StMGP die Anfrage gestellt, ob Einrichtungen, die PoC-Antigen-Schnelltestungen durch geschultes Personal vornehmen, den negativ getesteten Mitarbeitenden entsprechende Negativbescheinigungen ausstellen, die diesen wiederum weitere Möglichkeiten in den Inzidenz-Gebieten über 100 bzw. 200 wie Click & Meet eröffnen, ohne dass sie sich an diesem Tag erneut einem Test bei einem Testzentrum, einer Apotheke o.ä. unterziehen müssen?
Seitens des StMGP haben wir die Rückmeldung erhalten, dass die Einrichtungen negativ getesteten Mitarbeitenden eine entsprechende Negativbescheinigung ausstellen können.
Das StMGP wird hierfür einen einheitlichen Vordruck den Verbänden zur Verfügung stellen. Sobald uns dieser vorliegt werden wir Ihnen diese Bescheinigung übermitteln.”

Interner Newsletter April 2021

Unser interner Newsletter ist online. Er kann direkt aus unserem Webkiosk gedruckt, heruntergeladen oder geteilt werden.

Übrigens: auch der Jahresbericht 2020 ist dort zu finden, hier der direkte Link: Jahresbericht 2020

Einführung einer Testpflicht für Schulkinder bei HPT Besuch, § 19 Abs. 3 BayIfSMV

Das Sozialministrium infomiert: “Für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ist die Teilnahme am Präsenzunterricht und den Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung in Schulen aktuell an einen negativen Testnachweis geknüpft, § 18 Abs. 4 BayIfSMV. Sofern Schulkinder zudem in einer HPT (sowie SPT) betreut und unterstützt werden, sind untenstehende Informationen zur Vorgehensweise in Kindertageseinrichtungen entsprechend auch für HPTs (sowie SPTs) zu übertragen: Demnach dürfen ab dieser Woche Schulkinder nur dann in einer HPT (sowie SPT) betreut werden, wenn für sie ein aktuelles negatives Testergebnis vorliegt. Hierzu wird auf untenstehende Ausführungen entsprechend verwiesen, die genannten Ausnahmen sind ebenfalls für die HPTs (sowie SPTs ) gültig. Das Rahmenhygienekonzept wird entsprechend angepasst.”
siehe dazu: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-19

12. BayIFSMV verlängert

Das bayerische Kabinett hat aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen eine Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-
verordnung bis einschließlich 9. Mai 2021 beschlossen.

Lese- und Verständnishilfe zur AV Einschränkung Notbetreuung

Wegen der hohen Inzidenz und den vielen Fällen in der Notbetreuung muss man eigentlich komplett schließen – zum Schutz aller: Kinder, Familien und Mitarbeitenden. Das wäre dann wie im März/April 2020 (deshalb. Nr. 1)
Aber auch im harten Lockdown musste manches offen bleiben. Deshalb der Bezug zur Systemrelevanz in Nr. 2 und der dazugehörigen Anlage.
Wenn Eltern z. B. in Schichtbetrieb in Heimen und Einrichtungen stationär arbeiten, können besondere Härten auftreten (Gesundheitsversorgung, Pflege oder der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kitas). Für solche Fällen öffnet Nr. 3 Ausnahmen. Es reicht ein Elternteil aus diesen Bereichen.
Nr. 4 macht deutlich, dass auch für den reduzierten Betrieb die momentanen Regeln (Rahmenhygieneplan) weiter gelten.
In Einzelfällen (z. B bei Förderkindern), ist die Notbetreuung auch weiterhin möglich. Das entscheidet dasJugendamt. Aber nicht alle Familien, welche Hilfe zur Erziehung über die Jugendämter erhalten, haben die Möglichkeit zur Notbetreuung (anders als im Frühjahrslockdown 2020). Nun geht es ausschließlich um „die Sicherstellung des Kindeswohls im Einzelfall“. Das muss dann das Jugendamt erklären (Nr. 5).
Der juristische Anspruch auf Kinderbetreuung ist pausiert (Nr. 6).
Die Entscheidung über den Besuch der Notbetreuung kann nicht zentral passieren. Sie muss in der Einrichtung erfolgen, braucht aber was Schriftliches, wenn nötig auch mit weiteren Bescheinigungen (Nr.7).
Für die Notbetreuung gelten für die notwendigen Betreuungszeiten und Einrichtungen dürfen auch nicht einfach ganz schließen, besagt Nr. 8.
Wenn’s immer noch Einzelfälle ohne Antwort gibt, kann das Jugendamt (in der Regel die Fachaufsicht) entscheiden (Nr. 9).
Für die Notbetreuung der Schulen gilt das Gleiche (Nr. 10).
Für Schulkinder im Hort war die Testpflicht zunächst unklar, deshalb Nr. 12.