Ausweitung Kinderkrankengeld

Der Bund hat am 14.01.2021, rückwirkend wirksam zum 05.01.2021, die Ausweitung des Kinderkrankengeldes (Vorabfassung des Gesetzestext) verabschiedet. SGB V § 45 Abs 2a und 2b wurden neu gefasst.

§ 45 Abs 2a SGB V neu:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.”

Quarantäne und Urlaub

Was passiert eigentlich, wenn ich aufgrund des Infektionsgeschehens die Anordnung vom Gesundheitsamt erhalte, mich in Quarantäne zu begeben, in dieser Zeit aber Urlaub habe?

Diese Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Es kommt darauf an, ob ich auch so krank bin, dass ich in dieser Zeit als arbeitsunfähig gelte. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Nichtanrechnung des Urlaubs nach §9 BUrlG. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin über die Arbeitsunfähigkeit ist hierbei unbedingt einzuholen und der Einrichtungsleitung vorzulegen.
Sollte ich ohne Symptome in der Quarantäne sein, gilt dies nicht und die Urlaubstage werden auf den Jahresurlaub angerechnet.