Umgang mit Gruppenangebote für psychisch Erkrankte (und andere)

Mit Verweis auf die 8. BayIfSMV wurde dem Landesverband (Diakonisches Werk Bayern) von StMGP mitgeteilt, dass die Fortführung der Angebote möglich ist. Es sei politisch gewollt (mit Verweis auf die Ministerratsitzung vom 29.10.2020) und ergibt sich aus der in § 12 Abs. 3 der 8. BayIfSMV .

StMGP: “Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Beratung ist  erforderlich – und möglich. Möglich bleiben darüber hinaus Treffen, auch Gruppentreffen, von Gruppen, die durch haupt- oder nebenberuflich tätige Ärzte, Therapeuten oder sonstige Fachpersonen geleitet werden. “

Ein am 10.11.2020 anstehendes Gespräch der Verbandsverantwortlichen und den Ministerinnen Huml und Trautner soll in dieser Hinsicht Klarheit bringen.

Handlungsempfehlung für Kinder- und Jugendhilfe

Für die Kinder- und Jugendhilfe (stationär und teilstationär) hat das StMAS die 8. Aktualisierung der Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

Die Handlungsempfehlungen wurden nunmehr an die aktuellsten Regelungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst und einigen redaktionellen Änderungen unterzogen.

Die Fachaufsicht weist insbesondere auf die Empfehlungen zu Heimfahrten und Inobhutnahmen hin.

Hilfreich: in dem Dokument sind zahlreiche weiterführende Links aufgeführt.

Verhalten bei angeordneter Quarantäne durch das Gesundheitsamt

Folgende Punkte sind zu beachten, sollte für Sie von einem Gesundheitsamt häusliche Quarantäne angeordnet werden.

Wichtig: Aufgrund der stark gestiegenen Fallzahlen kommt es vereinzelt zu Verzögerungen in der Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsämter. Sollte Ihnen bekannt werden, dass ein z.B. Angehöriger/ eine Angehörige Ihres Hausstandes sicher positiv auf COVID-19 getestet wurde, oder Sie sicher engen Kontakt (Kontaktperson ersten Grades) zu einem auf COVID-19 positiv-getesten Menschen hatten, begeben Sie sich umgehend in häusliche Quarantäne und versuchen das Gesundheitsamt zu kontaktieren.

  1. Befolgen Sie bitte unbedingt die mündlichen und schriftlichen Anweisungen des Gesundheitsamtes.
  2. Informieren Sie Ihre Einrichtungsleitung umgehend über die Anordnung und die damit verbundenen Zeiträume.
  3. Sobald der Bescheid des Gesundheitsamtes per Post bei Ihnen eintrifft, leiten Sie bitte eine Kopie an Ihre Einrichtung weiter. Dies ist sehr wichtig für die Lohnfortzahlung während der Zeit der angeordneten Quarantäne.
  4. Halten Sie die Einrichtung auf dem Laufenden und informieren Sie diese umgehend, sollten Sie während der Zeit der Quarantäne positiv getestet werden, sofern Sie bis dahin als Kontaktperson ersten Grades galten.
  5. Die Arbeit ist erst wieder aufzunehmen, wenn das Gesundheitsamt Sie aus der häuslichen Quarantäne entlassen hat.

Darf ich Fahrgemeinschaften bilden?

Ja. Das ist möglich, allerdings nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes. Sollten Personen nicht nur des eigenen Hausstandes mitfahren, wird dringend das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeraten.

Ausnahmen gelten für notwendige berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Hierbei sind die Vorgaben des jeweiligen Hygienekonzeptes einzuhalten. Idealerweise wird auf Abstand geachtet, sofern möglich und der Innenraum des Fahrzeuges ist regelmäßig bzw. dauerhaft zu lüften. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht.

Für den Fahrer gilt: Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind. Bei den handelsüblichen Masken sollte das eigentlich kein Problem sein, da das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist. Ebenfalls wichtig: Durch die Mund-Nasen-Bedeckung darf aber die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden, etwa durch ein Beschlagen der Brille.

richtiges Lüften von Räumen zur Verringerung des Infektionsrisikos

Seit einigen Wochen wurden die bekannten AHA-Regeln um den Zusatz des Lüftens erweitert. Im Folgenden sind die Grundsätze des Lüftens beschrieben. Diese Hinweise orientieren sich an den Empfehlungen des RKIs und des Umweltbundesamtes. Sollte in Ihrer Einrichtung bereits eine entsprechende Regelung bestehen, gilt diese selbstverständlich weiterhin. Bei den folgenden Punkten handelt es sich um allgemeine Empfehlungen.

• im Sinne des Infektionsschutzes sollten Innenräume mit einem möglichst hohen Luftaustausch und Frischluftanteil versorgt werden

• die Lüftung sollte vor und während der Tätigkeitsaufnahme in regelmäßigen Abständen erfolgen

• es wird empfohlen Büroräume mindestens alle 45 Minuten und Besprechungsräume alle 20 Minuten zu lüften

• die Fenster sind auf der ganzen Länge zu öffnen und dies je nach Außentemperatur für 5-15 Minuten

• Grundsätzlich gilt: je kälter die Außentemperatur, desto kürzer lüften, da der Luftaustausch in dieser Situation schneller passiert

• Querlüften ist besser als Stoßlüften, allerdings sollten dabei keine starken Zugerscheinungen im Raum auftreten

• dabei ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Verbreitung von potentiell infektiöser Aerosole in andere Räume kommt

• dauerhaft gekippte Fenster sind weder energetisch noch infektionspräventiv sinnvoll

Kita im Landkreis Hof auf Stufe 2

Das Kreisjugendamt hat in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt vereinbart, dass ab sofort Stufe 2 in Kraft tritt (obwohl die Inzidenz eigentlich Stufe 3 begründet).

Es wird jedoch um die Beachtung folgender Vorgaben gebeten:

  1. Es müssen feste Gruppen mit zugeordnetem Personal gebildet werden. Die Kinder der verschiedenen Gruppen dürfen untereinander keinen Kontakt haben.
  2. Bei Besprechungen müssen alle Teilnehmer durchgängig einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Alle 20 Min. muss im Besprechungsraum auf Durchzug für 3-5 Minuten gelüftet werden.
  3. In den Gruppenräumen soll alle 45 Min. auf Durchzug für 3-5 Minuten gelüftet werden.

Treffen “Ort der Begegnung” (im Wiesla-Heim) abgesagt

Das inklusive Treffangebot für Menschen mit und ohne seelischer Behinderungen am “Ort der Begegung” (donnerstags, Südring 99 im Wiesla-Heim) findet bis auf weiteres aufgrund der erhöhten Inzidenzwerte nicht mehr statt.

Bei Rückfragen direkt mit Jürgen Coler in Kontakt treten.