16. BayIfSMV verlängert und leicht geändert

Bayern hat seine 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung leicht geändert (Testpflicht in Krankenhäusern und Einrichtungen) und verlängert.
Die „Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (16.BayIfSMV) zuletzt geändert am 23.07.2022 gilt bis zum 20. August 2022.
Die Allgemeinverfügung „Isolation von positiv auf das Coronavirus-Sars-Cov-2 -getesteten Personen (vom 29.06.22) ist bis zum 30. September 2022 gültig. https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/07/20220728_konsolidierte-lesefassung-av-isolation.pdf
weitere Informationen unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
oder unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/

Musterformular nach Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Auch nach der zum 01.07.2022 in Kraft getretenen Äderungen der TestV kann im Ergebnis festgehalten werden, dass Besucher*innen von voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege beziehungsweise für Menschen mit Behinderung weiterhin die nun beschränkte Bürgertestung kostenfrei in Anspruch nehmen können.

Der Nachweis für Besucherinnen und Beschäftigte/Betreiber kann über das Muster (pdf-Dokument)-/Bestätigungsformular (word-Dokument) erfolgen. Besucherinnen können die Berechtigung auch durch eine Selbsterklärung glaubhaft machen.

Vollständige Impfung – Neuregelung

Am 19. März 2022 ist der neue § 22a Abs. 1 IfSG in Kraft getreten, der u. a. die Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz regelt. Demnach

• gilt eine Person gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG dann als vollständig geimpft, wenn insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind.
• Der Gesetzgeber hat jedoch für bisher insgesamt zweimal Geimpfte eine Übergangsfrist zum 30. September 2022 vorgesehen.

Bis dahin ist der Nachweis von zwei Impfungen ausreichend.

Als geimpft im Sinne des § 22a Abs. 1 IfSG gilt bis zum 30. September 2022, wer insgesamt zwei Einzelimpfungen nachweisen kann. Ab 1. Oktober 2022 müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, wobei die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein muss.

Richtig helfen – Das 1-Minute-Tutorial

Hilfe ist immer gefragt, mal mehr mal weniger. Aber wie helfe ich richtig? Vor dem Hintergrund der aktuellen Geschehnisse haben wir ein simples Gedankenspiel entworfen, das Hilfe zur Hilfe sein kann.


Hilfe für Flüchtende in einer App? Gibt es hier: https://integreat.app/hoferland/de/willkommen

Kontakt zu Helfern:
Hanna Vinichuk, Integrationslotsin Landkreis Hof: hanna.vinichuk@diakonie-hochfranken.de

Bärbel Uschold, Integrationslotsin Stadt Hof: baerbel.uschold@diakonie-hochfranken.de

AV Isolation neu ab 13.04.2022

Mit Wirkung zum 13.04.2022 ist eine neue AV Isolation in Kraft getreten. Regelungen für enge Kontaktpersonen sind entfallen. Das DW Bayern weißt auf weitere Erleichterungen hin:

  • Bei Personen, die sich durch positiven Antigentest in Isolation begeben haben (siehe 4.1), endet die Isolation
    – nach einem negativen PCR-Test
    – oder nach Ablauf von fünf Tagen und Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden
    – aber spätestens nach zehn Tagen
  • Bei Personen, die sich durch einen positiven PCR-Test in Isolation begeben haben (siehe 4.2), endet die Isolation
    – frühestens nach Ablauf von fünf Tagen und Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden
    – spätestens nach zehn Tagen
  • Die Regelung zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Isolation (siehe 5. mit Bezug auf §36 Abs.1 Nr.2,7 IFSG)) kommt in den Einrichtungen nach §35a in Bayern (wie in mehreren anderen Bundesländern) nicht zur Anwendung

Weiterhin möchten wir Sie auf die Regelungen der AV Isolation unter 3. hinweisen (3.3), die Ausnahmen von diesen Regelungen für das Personal von Unternehmen der kritischen Infrastruktur zulässt. Diesbezüglich können Sie sich an die Kreisverwaltungsbehörden wenden.  Diese AV Isolation gilt bis 30. Juni 2022.