Wichtige Änderung im Infektionsschutzgesetz ab 01.11.2021: Folgen einer Quarantäne für die Lohnfortzahlung

Aus gegebenem Anlass informiert die Geschäftsführung der Diakonie Hochfranken über eine wichtige Änderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG), die am 01. November 2021 in Kraft tritt:

Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wurde bislang eine Entschädigung für den Fall einer “coronabedingten”, behördlich angeordneten Quarantäne bezahlt. Die Entschädigung trat an die Stelle des Lohnes, der im Quarantänezeitraum zu zahlen gewesen wäre. Ab dem 01.11.2021 gilt dies – gemäß § 56 Abs. 1, S. 4 IfSG – nicht mehr, wenn durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Schutzimpfung eine Quarantäne hätte vermieden werden können. Ab diesem Zeitpunkt erhalten nur noch geimpfte oder genesene, nicht aber ungeimpfte Personen im “Quarantäne-Fall” eine Entschädigung bzw. Entgeltfortzahlung. Solange der Impfstatus nicht nachgewiesen ist, kann die Diakonie Hochfranken somit künftig auch keine Vorabzahlung des Entgelts bzw. Entschädigung mehr leisten. Selbstverständlich besteht nach wie vor dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn – neben der Quarantäne – eine (Covid-19) Erkrankung vorliegt.

Berechtigungsschein für die in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI eingesetzten Personen zur Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2

Das STMPG teil mit, dass “in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI eingesetzten Personen auch nach der Beendigung der kostenfreien sog. „Bürgertests“ einen Anspruch auf kostenlose Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 in den lokalen Testzentren der Kreisverwaltungsbehörden haben. Hierfür übersenden wir Ihnen in der Anlage einen Vordruck, den Sie bitte entsprechend ausfüllen und dem eingesetzten Personal übergeben. Bitte sehen Sie davon ab, eigene Berechtigungsscheinvorlagen zu verwenden, da diese möglicherweise in den Testzentren nicht anerkannt werden.”

Ab 19. Oktober 2021: Änderungen 14. BayIfSMV

Das Diakonische Werk Bayern weist auf Änderungen für die “3-G-Breiche” ab 19.10.2021 hin:

Zu § 3 Geimpft, genesen und getestet (3 G Regel)
Durch die Änderungen in § 3 wird zusätzlich auch für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit unmittelbarem Kundenkontakt ein regelhafter Testnachweis erforderlich, wenn die jeweilige Person nicht geimpft oder genesen ist. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt ohne Impf- oder Genesenennachweis müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Anbieter, Veranstalter und Betreiber müssen die sie selbst betreffenden Testnachweise zwei Wochen aufbewahren und die von Kunden, Besuchern, Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen vorzulegenden Testnachweise überprüfen.

Das DW Bayern leitete folgende Information des StMPG weiter:
Sofern die Einrichtungen keine Testungen von Beschäftigten bzw. Besuchspersonen selbst durchführen, gilt ab 11.10.2021 Folgendes:

  • Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie ambulanten Pflegediensten können sich in einem lokalen Testzentrum der Kreisverwaltungsbehörde wahlweise mittels Antigen-Schnelltest oder PCR-Test kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV- 2 testen lassen.
  • Besuchspersonen von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung können sich in einem lokalen Testzentrum der Kreisverwaltungsbehörde mittels Antigen-Schnelltest testen lassen.
  • Eine kostenlose Testung in einem lokalen Testzentrum ist NUR gegen Vorlage des eines Berechtigungsscheins möglich
  • Beschäftigte und Besuchspersonen erhalten einen solchen ausgefüllten und unterschriebenen Berechtigungsschein in der jeweiligen Einrichtung, in der sie tätig sind bzw. in der sie eine Bewohnerin oder einen Bewohner besuchen möchten. Für regelmäßige Besuchspersonen in den Einrichtungen ist die einmalige Ausstellung eines Berechtigungsscheins ausreichend.
  • Bei Vorlage des Berechtigungsscheins in einem lokalen Testzentrum erfolgt jeweils eine kostenlose Testung inklusive Ausstellung eines Testnachweises.
  • Dieser Testnachweis ist für den Zutritt zu den Einrichtungen vorzulegen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass den lokalen Testzentren bei begründetem Missbrauchsverdacht die Möglichkeit offensteht, weitere Erkundigungen bei den Einrichtungen einzuholen.