Beigefügte Anleitung gibt zahlreiche Infos zum Tragen von FFP2-Masken (Danke an Michael Doss fürs Weiterleiten).
Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Impfung
Das RKI hat das Aufklärungblatt zur COVID-19-Impfung aktualisiert und veröffentlicht.
Änderung der 11. BayIfSMV
Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11.BayIfSMV) vom 08.01.2021 wurde geändert und tritt zum 18.01.2021 in Kraft mit einer Laufzeit bis 31.Januar 2021
Rechtliche Rahmenhinweis – nicht nur für die Behindertenhilfe
In beigefügtem Schreiben vom 11.01.2021 gibt das Bayerisches Sozialministerium Einschätzungen zu rechtlichen Rahmenbedingungen der 11. BayIfSMV für Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe (Gruppen, Selbsthilfe, Beratung, Besuche stationär, etc.) . Auch für andere Einrichtunge lesenswert (9 Seiten).
Hinweis: Verdachtsanzeige auf Berufserkrankung bei COVID19-Erkrankung
Für Mitarbeitende, die einen positiven Corona-Bescheid haben und die sich der Wahrscheinlichkeit nach in der Arbeit angesteckt haben, muss eine Verdachtsanzeige auf Berufserkrankung erstellt werden.
Das entsprechende Formular liegt bei den Leitungen und in der Personalabteilung vor.
Klarstellung StMGP: Priorität der Impfung auch für Behindertenhilfe
In beigefügtem Schreiben ist geregelt, dass höchste Priorität auch für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtung sowie dort tätige Beschäftigte gilt.
FFP2-Maskenpflicht in ÖPNV und Einzelhandel ab 18.01.2021
Der bayerische Ministerrat beschließt eine FFP2-Maskenpflicht für den ÖPNV und dem Einzelhandel ab Montag 18.01.2021. Hier die entsprechenden Pressemeldung.
Quarantäne und Urlaub
Was passiert eigentlich, wenn ich aufgrund des Infektionsgeschehens die Anordnung vom Gesundheitsamt erhalte, mich in Quarantäne zu begeben, in dieser Zeit aber Urlaub habe?
Diese Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Es kommt darauf an, ob ich auch so krank bin, dass ich in dieser Zeit als arbeitsunfähig gelte. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Nichtanrechnung des Urlaubs nach §9 BUrlG. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin über die Arbeitsunfähigkeit ist hierbei unbedingt einzuholen und der Einrichtungsleitung vorzulegen.
Sollte ich ohne Symptome in der Quarantäne sein, gilt dies nicht und die Urlaubstage werden auf den Jahresurlaub angerechnet.
Änderungen der 11. BayIfSMV gelten
Änderungen der Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11.BayIfSMV) sind in Kraft getreten.
Werk- und Förderstätten, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
Das StMAS weisst darauf hin, dass die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ nicht verlängert wird und deshalb zum 08.01.2021 ausläuft. Es wird auf das Bayerische Ministerialblatt vom 07.01.2021 verwiesen.
Ab diesem Zeitpunkt gelten damit für Werk- und Förderstätten, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke wieder die Regelungen, wie sie in der Allgemeinverfügung von 30.11.2020 enthalten waren.
Mit diesem Vorgehen will das StMAS ermöglichen, dass die betroffenen Menschen in Bayern wieder in die Arbeit gehen und gefördert werden können. Sie bitten darum, die Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte konsequent anzuwenden.