Ab dem 1. März 2023 werden die bundesrechtlich angeordneten Testnachweiserfordernisse vollständig sowie die FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte und Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und für in der Pflege tätige Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen, durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 IfSG (SchutzmaßnahmenaussetzungsV) ausgesetzt.
Geplante Anpassung IFSG
Letzte Woche haben das BMG und die Gesundheitsminister:innen der Länder vereinbart, fast alle Test- und Maskenpflichten zum 1. März 2023 auslaufen zu lassen. Beim Besuch in Krankenhäusern und Pflegeheimen, sowie bei Arztterminen soll weiterhin eine Maske
getragen werden. Die Maskenpflicht für Mitarbeitende soll ab dem 01.03.2023 entfallen.
Anpassung und Verlängerung der 17. BayIfSMV
Am 09.02.2023 wurde die 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert und bis zum 07. April 2023 verlängert.
Folgende Veränderung ergibt sich:
Zu § 2 Ausnahmen von einrichtungsbezogenen Testerfordernissen
Abs. 3:
Ab sofort gilt für alle Betreiber:innen und Beschäftige nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 (u.a. voll – und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe etc.) – unabhängig des Impf- oder Genesenen Status – eine Testnachweispflicht von mindestens zweimal pro Kalenderwoche. Die Anforderungen an den Testnachweis werden einheitlich in dem neuen § 2 Abs. 6 geregelt.
Abs. 6 neu:
Soweit noch ein Testerfordernis nach § 28b IfSG bzw.§ 2 der 17.BayIfSMV (Besucher:innen/Beschäftigte/Betreiber:innen von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, voll- und teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe , ambulanten Pflegediensten etc.) besteht, genügt neben dem schriftlichen oder elektronischen Testnachweis auf der Grundlage eines PCR-Tests, PoC-PCR Tests oder eines PoC-Antigentests etc, auch ein zugelassener Antigentest zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde. Dieser kann auch ohne Aufsicht erfolgen.
Erfolgt die Testung durch einen Selbsttest ohne Aufsicht, so genügt als Testnachweis grundsätzlich eine schriftliche oder mündliche Eigenerklärung gegenüber der jeweiligen Einrichtung. Die Einrichtungen müssen diese Eigenerklärungen nicht dokumentieren. Unberührt bleibt die bereits bisher bestehende Möglichkeit der Einrichtungen, von ihren Beschäftigten oder Besuchern auf der Grundlage eigener Befugnisse eine Testung unter Aufsicht, auch für den Zutritt nur zu bestimmten Bereichen, zu verlangen.
Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Bundesregierung hat die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 beschlossen. Künftig sind coronaspezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nur noch in medizinischen Einrichtungen verpflichtend.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG entfällt
Mit beigefügtem Schreiben informiert das Gesundheitsamt über das Auslaufen der Vorschrift zum 31.12.2022. Bereits eingeleitete Verfahren werden automatisch beendet.
Weihnachtsaktion 2022 – Erleichterungen Besuchertestung
Anbei ein Informationsschreiben des StMGP samt Anlagen (Eigenerklärung, Bescheinigung Feiertage 2022) zum Thema Erleichterungen bei Besuchertestung über die Feiertage 2022.
Anpassung und Verlängerung der 17. BayIfSMV
Am 08.12.2022 wurde die 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert und bis zum 20. Januar 2023 verlängert.
Folgende Veränderung ergibt sich bei § 2 Abs. 1 Maskenpflicht:
Die Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs entfällt ab dem 10.12.2022. Alle weiteren Regelungen bleiben unverändert bestehen.
Änderung des Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT
Die Rahmenhygieneempfehlung für die Kindertagesbetreuung und die Heilpädagogischen Tagesstätten wurde zum 18. November 2022 geändert.
Neue AV Isolation
Seit 16.11.2022 gilt eine neue Regelung. Anbei ein Informationsschreiben zu der Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen).