Ende Test- und Maskenpflicht

Ab dem 1. März 2023 werden die bundesrechtlich angeordneten Testnachweiserfordernisse vollständig sowie die FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte und Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und für in der Pflege tätige Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen, durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 IfSG (SchutzmaßnahmenaussetzungsV) ausgesetzt.

Geplante Anpassung IFSG

Letzte Woche haben das BMG und die Gesundheitsminister:innen der Länder vereinbart, fast alle Test- und Maskenpflichten zum 1. März 2023 auslaufen zu lassen. Beim Besuch in Krankenhäusern und Pflegeheimen, sowie bei Arztterminen soll weiterhin eine Maske
getragen werden. Die Maskenpflicht für Mitarbeitende soll ab dem 01.03.2023 entfallen.

Anpassung und Verlängerung der 17. BayIfSMV


Am 09.02.2023 wurde die 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert und bis zum 07. April 2023 verlängert.

Folgende Veränderung ergibt sich:

Zu § 2 Ausnahmen von einrichtungsbezogenen Testerfordernissen

Abs. 3:
Ab sofort gilt für alle Betreiber:innen und Beschäftige nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 (u.a. voll – und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe etc.) – unabhängig des Impf- oder Genesenen Status – eine Testnachweispflicht von mindestens zweimal pro Kalenderwoche. Die Anforderungen an den Testnachweis werden einheitlich in dem neuen § 2 Abs. 6 geregelt.

Abs. 6 neu:
Soweit noch ein Testerfordernis nach § 28b IfSG bzw.§ 2 der 17.BayIfSMV (Besucher:innen/Beschäftigte/Betreiber:innen von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, voll- und teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe , ambulanten Pflegediensten etc.) besteht, genügt neben dem schriftlichen oder elektronischen Testnachweis auf der Grundlage eines PCR-Tests, PoC-PCR Tests oder eines PoC-Antigentests etc, auch ein zugelassener Antigentest zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde. Dieser kann auch ohne Aufsicht erfolgen.

Erfolgt die Testung durch einen Selbsttest ohne Aufsicht, so genügt als Testnachweis grundsätzlich eine schriftliche oder mündliche Eigenerklärung gegenüber der jeweiligen Einrichtung. Die Einrichtungen müssen diese Eigenerklärungen nicht dokumentieren. Unberührt bleibt die bereits bisher bestehende Möglichkeit der Einrichtungen, von ihren Beschäftigten oder Besuchern auf der Grundlage eigener Befugnisse eine Testung unter Aufsicht, auch für den Zutritt nur zu bestimmten Bereichen, zu verlangen.