Informationen aus dem Bayerischen Ministerrat:

Das Diakonische Werk Bayern informiert für den Bereich Jugendhilfe (auch für andere von Interesse):

  • Bayern hat frühzeitig an seinen Schulen ein umfassendes Testregime mit mindestens drei Mal wöchentlichen Testpflichten eingerichtet. Mit Blick auf diese engen Kontrollen und die Bedeutung für die soziale Teilhabe können minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, künftig generell – auch ohne Impfung oder weiteren Test – zur Jugendarbeit (insbesondere außerschulische Bildung) zugelassen werden.
  • Soweit bislang in der 15. BayIfSMV die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich ist (z.B. bei 2G für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können), genügt künftig ein negativer Antigentest.
  • Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt.

AV Isolation vom 14.01.2022

Hier die konsolidierte Fassung vom 14.01.2022.

Die Allgemeinverfügung trat am 15. Januar in Kraft. Ab Inkrafttreten sind damit „enge Kontaktpersonen“ in folgenden Fällen von der Quarantäne ausgenommen:

  • Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung)
  • Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung
  • Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung
  • Genesene mit zusätzlicher Impfung(en)
  • Mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind

Hinweise im Bezug auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und dem Infektionsschutzgesetz

Das DW Bayern informiert:
Gem. §28b S.3 IfSG können für Arbeitgeber und Beschäftigte die zugrunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. D.h. Mitarbeitende müssen im Besitz eines gültigen Genesenen- bzw. Impfnachweises sein.
Ob ein Nachweis gültig ist oder nicht ergibt sich aus der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, die dann auf die Internetseite des RKI verweist.

Im Hinblick auf den Immunitätsnachweis gem. §20a IfsG verhält es sich ähnlich, da auch §20a IfSG auf die Regelungen des §2 Nr. 2 oder Nr. 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verweist. Auf der maßgeblichen Internetseite RKI wird mitgeteilt, dass ab dem 15.01.2022 die Genesenen-Nachweise nur noch 90 Tage gültig sind . Beim Impfausweis verweist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung auf die Internetseite des Paul-Ehrlich-Institut (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3). Bisher stehen hier noch keine Zeiten um Ablauf des Impfnachweises. Es wird diskutiert ob nach 270 Tagen der Impfnachweis abläuft. Bisher ist dies aber noch nicht offiziell beschlossen. Änderungen hierzu werden dann auf der oben genannten Internetseite des Paul-Ehrlich-Institut veröffentlicht.

Änderung der 15. BayIfSMV

Folgende Änderungen traten am 12. Januar 2022 in Kraft:

  • Durch die Änderung in § 4 Abs. 7 Nr. 4 entfällt weiterhin die zusätzliche Testpflicht für Personen, die eine Auffrischimpfung (Booster) nach einer vollständigen Grundimmunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies unmittelbar ab der Auffrischimpfung und nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung.
  • Durch die Änderung in § 4 Abs. 7 Nr. 4 stehen künftig auch geimpfte Personen, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Grundimmunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben, getesteten Personen gleich. Damit werden Personen, die nach der vollständigen Grundimmunisierung eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, ebenso behandelt, wie Personen, die nach der vollständigen Immunisierung eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
  • Wichtige Anmerkung: Bei Personen mit Impfstoff „Janssen“ gilt als vollständige Grundimmunisierung: Erstmalige Gabe des Impfstoffs Janssen plus eine weitere Impfstoffgabe gemäß der Empfehlung der STIKO für den Impfstoff Janssen

Änderung der AV Isolation

Nachfolgende Änderungen traten am 12. Januar 2022 in Kraft (siehe auch hier):

  • Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.
  • Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

Einschätzung Kontaktbeschränkungen in stationären Einrichtungen

Das DW Bayern hat vom Bay. Pflegeministerium eine Einschätzung, bzw. Klärung zu r Einordnung der “Zählart” für Kontaktbeschränkungen erhalten:

” Wir informieren Sie darüber, dass die Kontaktebeschränkungen des § 3 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) sowie die Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen, für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung nur dann gelten, wenn dort private Zusammenkünfte im Sinne dieser Vorschriften stattfinden. Bei Besuchen von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Besuchsräumen der Einrichtungen handelt es sich dabei regelmäßig nicht um eine große private Zusammenkunft, sondern um zeitgleich und im selben Raum stattfindende, aber dennoch verschiedene private
Zusammenkünfte. Die Personengrenzen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der 15. BayIfSMV gelten daher jeweils getrennt für jede besuchte Person und deren Besucherinnen und Besucher. Eine Addition findet nicht statt.
Adressat der Kontaktbeschränkungen sind die Bewohner, nicht die Beschäftigten. “