Vollständige Impfung – Neuregelung

Am 19. März 2022 ist der neue § 22a Abs. 1 IfSG in Kraft getreten, der u. a. die Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz regelt. Demnach

• gilt eine Person gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG dann als vollständig geimpft, wenn insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind.
• Der Gesetzgeber hat jedoch für bisher insgesamt zweimal Geimpfte eine Übergangsfrist zum 30. September 2022 vorgesehen.

Bis dahin ist der Nachweis von zwei Impfungen ausreichend.

Als geimpft im Sinne des § 22a Abs. 1 IfSG gilt bis zum 30. September 2022, wer insgesamt zwei Einzelimpfungen nachweisen kann. Ab 1. Oktober 2022 müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, wobei die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein muss.

Richtig helfen – Das 1-Minute-Tutorial

Hilfe ist immer gefragt, mal mehr mal weniger. Aber wie helfe ich richtig? Vor dem Hintergrund der aktuellen Geschehnisse haben wir ein simples Gedankenspiel entworfen, das Hilfe zur Hilfe sein kann.


Hilfe für Flüchtende in einer App? Gibt es hier: https://integreat.app/hoferland/de/willkommen

Kontakt zu Helfern:
Hanna Vinichuk, Integrationslotsin Landkreis Hof: hanna.vinichuk@diakonie-hochfranken.de

Bärbel Uschold, Integrationslotsin Stadt Hof: baerbel.uschold@diakonie-hochfranken.de

AV Isolation neu ab 13.04.2022

Mit Wirkung zum 13.04.2022 ist eine neue AV Isolation in Kraft getreten. Regelungen für enge Kontaktpersonen sind entfallen. Das DW Bayern weißt auf weitere Erleichterungen hin:

  • Bei Personen, die sich durch positiven Antigentest in Isolation begeben haben (siehe 4.1), endet die Isolation
    – nach einem negativen PCR-Test
    – oder nach Ablauf von fünf Tagen und Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden
    – aber spätestens nach zehn Tagen
  • Bei Personen, die sich durch einen positiven PCR-Test in Isolation begeben haben (siehe 4.2), endet die Isolation
    – frühestens nach Ablauf von fünf Tagen und Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden
    – spätestens nach zehn Tagen
  • Die Regelung zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Isolation (siehe 5. mit Bezug auf §36 Abs.1 Nr.2,7 IFSG)) kommt in den Einrichtungen nach §35a in Bayern (wie in mehreren anderen Bundesländern) nicht zur Anwendung

Weiterhin möchten wir Sie auf die Regelungen der AV Isolation unter 3. hinweisen (3.3), die Ausnahmen von diesen Regelungen für das Personal von Unternehmen der kritischen Infrastruktur zulässt. Diesbezüglich können Sie sich an die Kreisverwaltungsbehörden wenden.  Diese AV Isolation gilt bis 30. Juni 2022.

SOS Meldestelle Ukrainische Waisenhäuser und Kinderheime

Der Krieg in der Ukraine bedroht weite Teile der Zivilbevölkerung – darunter um die 100.000 Kinder und Jugendliche, die in ukrainischen Heimen aufwachsen. Viele von ihnen halten sich aktuell noch immer in Kriegsgebieten auf, andere wurden bereits evakuiert, befinden sich gemeinsam mit ihren Betreuerinnen und Betreuern selbst organisiert auf der Flucht oder planen ihre Ausreise. Viele erhalten bei der Organisation der Flucht Unterstützung von engagierten Menschen in Deutschland. Die „SOS Meldestelle Ukrainische Waisenhäuser und Kinderheime“ unterstützt dabei die Kinder- und Jugendgruppen aus ukrainischen Heimen gemeinsam mit ihren Betreuungspersonen in eine sichere Unterkunft zu vermitteln. Wichtig ist, dass die jungen Menschen als Gruppe mit ihren Begleitpersonen zusammenbleiben können und eine bedarfsgerechte Betreuung und Begleitung in Deutschland erhalten. Weitere Infos unter: https://www.sos-kinderdorf.de/meldestelle-ukrain

Teilhabeleistungen (Eingliederungshilfe), Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und Leistungen zur Pflege für Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind

Eine Handreichung vom DW Deutschland gibt Informationen u. a. zu:

  • Hilfen zur Erziehung und andere Leistungen nach dem SGB VIII
  • Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
  • Teilhabeleistungen (Eingliederungshilfe) und Pflege
  • Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen nach § 6 Abs. 2 AsylbLG
  • Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG
  • Pflege
  • Rechtsdurchsetzung

Beratungshotline zur Gewinnung ukrainischer Fachkräfte für die Kinder- und Jugendhilfe

Beim ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt wurde für die Träger der bayerischen Kinder- und Jugendhilfe eine Beratungshotline zur Gewinnung ukrainischer Fachkräfte eingerichtet. Die Hotline berät öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern zu Möglichkeiten der Integration geflohener Menschen / Hilfskräfte / Fachkräfte aus der Ukraine in den Arbeitsmarkt der bayerischen Kinder- und Jugendhilfe. Das Bayerische Landesjugendamt übernimmt dabei eine Lotsenfunktion und informiert Träger hinsichtlich der im Einzelfall zuständigen Stellen im bestehenden Anerkennungs- bzw. Qualifizierungssystem.

Die Hotline ist Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter der Nummer +49 89 124793-2833 zu erreichen. Darüber hinaus können Anfragen an die E-Mail-Adresse ukraine-fachkraefte@zbfs.bayern.de gesendet werden. Die dort eingehenden Nachrichten werden ebenfalls in diesem Zeitraum beantwortet.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sowie soziale Dienste

Es gibt eine aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sowie soziale Dienste“ der BGW. Darin wird der Basisschutz beschrieben, und zwar nach folgender Gliederung:

1. Arbeitsplatzgestaltung
2. Sanitär- und Pausenräume
3. Lüftung
4. Hausbesuche und mobile Dienstleistungen
5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen
6. Bürotätigkeiten
7. Interne Besprechungen und Schulungen von Mitarbeitenden
8. Ausreichende Schutzabstände
9. Arbeitsmittel
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
11. Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung
12. Zutritt betriebsfremder Personen
13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle unter den Beschäftigten
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
15. Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung
16. Unterweisung und aktive Kommunikation
17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

Sofern dort keine strengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen, gilt der BGW-Arbeitsschutzstandard als Vorgabe für den Basisschutz bei der Diakonie Hochfranken.